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Urlaubsgeld bei verminderter Arbeitszeit während des Erziehungsurlaubes im öffentlichen Dienst
Der Kläger ist bei dem beklagten Land als Verwaltungsangestellter auf der Grundlage der für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge beschäftigt. Die vereinbarte Arbeitszeit entspricht der regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit. Von Mai bis Oktober 1998 befand sich der Kläger im Erziehungsurlaub - jetzt Elternzeit. Während dieser Zeit arbeitete er weiterhin zehn Stunden pro Woche an seinem alten Arbeitsplatz. Das beklagte Land zahlte ihm für 1998 entsprechend dem Verhältnis seiner Arbeitszeit zur vollen Arbeitszeit ein anteiliges tarifliches Urlaubsgeld. Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Aufstockung des Urlaubsgeldes auf den vollen Betrag.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichtes hat das Urteil des Arbeitsgerichts wieder hergestellt.

Nach § 2 TV Urlaubsgeld bestimmt sich die Höhe des Urlaubsgeldes nach dem Umfang der Arbeitszeit, die von den Angestellten geleistet wird. Es ist keine Ausnahme vorgesehen, wenn diese ihre Arbeitszeit während des Erziehungsurlaubes verringern. Dagegen haben Erziehungsurlauber, die keine Arbeitsleistung erbringen, aber ansonsten vollbeschäftigt werden, unter den in § 1 TV Urlaubsgeld näher geregelten Voraussetzungen Anspruch auf das volle Urlaubsgeld. Um diesen Widerspruch zu lösen, ist ein Arbeitnehmer, der während des Erziehungsurlaubes mit verringerter Arbeitszeit weiter arbeitet, so zu behandeln, als hätte er keine Arbeitsleistungen zu erbringen.

Der Kläger hat nach diesen Grundsätzen Anspruch auf das volle Urlaubsgeld.

BAG, Urteil vom 19. März 2002 - 9 AZR 29/01 -

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 18. Oktober 2000 - 4 Sa 398/00 -

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