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Abgeltung von Urlaubstagen bei Krankheit in der Metallindustrie Hamburg und Schleswig-Holstein
Der Manteltarifvertrag für die Metallindustrie Hamburgs und Umgebung sowie für Schleswig-Holstein sieht auf Wunsch des Arbeitnehmers die Abgeltung von Urlaubstagen bei lang andauernder Krankheit vor. Für jeden vollen Monat der Arbeitsunfähigkeit, in dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall mehr hat, räumt ihm der Manteltarifvertrag einen Abgeltungsanspruch für je einen Urlaubstag ein. Dieser tarifliche Anspruch ist begrenzt auf "insgesamt 5 Urlaubstage". Mehrere in einem Urlaubsjahr liegende Zeiträume sind dabei zusammenzurechnen. Zur Abgeltung hat der Arbeitgeber wie bei einer Urlaubsgewährung Urlaubsvergütung zu zahlen.

Der Kläger war in den Jahren 1997 und 1998 durchgehend infolge von Krankheit arbeitsunfähig. Die Beklagte hat ihm für 1997 fünf Urlaubstage abgegolten. Der Kläger hat für das Jahr 1998 einen weiteren Abgeltungsanspruch geltend gemacht.

Das Arbeits- und Landesarbeitsgericht haben seiner Klage stattgegeben. Der Kläger war auch vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolgreich. Das Bundesarbeitsgericht hat die Auslegung des Tarifvertrages durch die Vorinstanzen bestätigt. Aus dem Zusammenhang der tariflichen Regelungen ergibt sich, daß bei lang andauernder Krankheit für jedes Urlaubsjahr bis zu fünf Urlaubstage abzugelten sind. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, daß im Fall einer mehrjährigen Arbeitsunfähigkeit eine vom Urlaubsjahr unabhängige Begrenzung auf insgesamt fünf Urlaubstage stattfinden soll. Hätten die Tarifvertragsparteien eine das Urlaubsjahr überschreitende Höchstbegrenzung treffen wollen, so hätten sie das im Tarifvertrag deutlich zum Ausdruck bringen müssen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Februar 2002 - 9 AZR 545/00 -

Vorinstanz: LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18. Juli 2000 - 3 Sa 174/00 -

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