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Arbeitsvertragliche Altersgrenze bei Piloten
Die beiden am 1. September bzw. am 22. September 1938 geborenen Kläger waren bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin seit dem 1. April 1990 als Flugzeugführer auf dem Flugzeugtyp B 747 beschäftigt. Die Arbeitsverträge sehen vor, daß die Arbeitsverhältnisse grundsätzlich mit Vollendung des 65. Lebensjahrs enden. Bereits zu einem früheren Zeitpunkt sollen die Arbeitsverhältnisse jedoch enden, soweit ein Gesetz oder eine Verordnung den fliegerischen Einsatz über ein bestimmtes Alter hinaus nicht gestattet. Wörtlich heißt esin den Verträgen: "Gemäß § 41 Abs. 1 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät soll derzeit ein fliegerischer Einsatz bei einem Alter von über 60 Jahren nicht erfolgen, so daß der Arbeitsvertrag mit Vollendung des 60. Lebensjahres endet, soweit diese oder eine entsprechende Vorschrift noch zu beachten ist." Die Beklagte lehnte eine Weiterbeschäftigung der Kläger über den 30. September 1998 hinaus mit der Begründung ab, die Arbeitsverhältnisse hätten mit der Vollendung des 60. Lebensjahrs der Kläger geendet.

Anders als in den Vorinstanzen hatten die Kläger beim Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts mit ihren auf den Fortbestand ihrer Arbeitsverhältnisse gerichteten Klagen Erfolg. § 41 Abs. 1 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät findet seit dem 1. September 1998 auf den Betrieb von Großflugzeugen wie der B 747 keine Anwendung mehr. Zu dem Zeitpunkt, als die Kläger das 60. Lebensjahr vollendeten, stand auch keine andere Vorschrift ihrem weiteren fliegerischen Einsatz entgegen. Damit fehlte es an der nach den Arbeitsverträgen für eine vorzeitige Beendigung der Arbeitsverhältnisse erforderlichen Voraussetzung. Auf die Frage der Wirksamkeit einzelvertraglich vereinbarter Altersgrenzen bei Piloten kam es daher nicht an.

BAG Urteile vom 23. Januar 2002 -7 AZR 586/00 und 7 AZR 587/00 -

Vorinstanz: Hessisches LAG Urteile vom 25. Mai 2000 -3 Sa 2136/99 und 3 Sa 2135/99 -

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