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Fristlose Kündigung wegen Annahme von Geldgeschenken
Der 1941 geborene Kläger war seit 1968 in der Bauverwaltung der beklagten Stadt tätig. Von 1990 bis 1995 oblag ihm als Bauleiter die Durchführung von Bauunterhaltungsarbeiten ua. im städtischen Philharmoniegebäude. Im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen wurde im Dezember 1998 bekannt, daß der Kläger bis 1994 etwa 10 mal je 100,00 DM in bar von der Firma H entgegengenommen hatte. Diese Firma war vom Kläger im Rahmen seiner Zuständigkeit mit der Durchführung der Wartungs- und Reparaturarbeiten an der Schließanlage, den Schlössern und Beschlägen des Philharmoniegebäudes betraut worden. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 18. Dezember 1998 fristlos, nachdem der Personalrat der Kündigungsabsicht widersprochen hatte.

Der Kläger macht geltend, er habe keine Aufträge pflichtwidrig vergeben, der Beklagten sei deshalb kein Schaden entstanden. Die Annahme derartiger Geldbeträge sei auch in der Dienststelle üblich gewesen. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht. Seit Oktober 1995 sei er im Bereich der Gebäudeplanung tätig und habe keinen Kontakt mehr zu der Firma H. Die Beklagte verweist auf das im BAT und in ihrer Dienstanweisung geregelte Verbot, Geldgeschenke anzunehmen. Sie macht geltend, das schwerwiegende und nachhaltige Fehlverhalten des Klägers habe die notwendige Vertrauensgrundlage zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zerstört.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers führte zur Zurückverweisung. Dem Landesarbeitsgericht ist darin zu folgen, daß die Annahme von Geldgeschenken durch einen Bauleiter im öffentlichen Dienst, der über die Vergabe von Aufträgen zu entscheiden hat, an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darzustellen. Die Wirksamkeit der Kündigung scheitert auch nicht an der fehlenden Abmahnung. Dem Kläger mußte klar sein, daß er mit seinem mehrfachen Verstoß gegen das tarifliche und in der Dienstanweisung enthaltene Verbot, Geldgeschenke anzunehmen, seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzte. Der unsubstantiierte Hinweis auf die "Üblichkeit" eines derartigen Fehlverhaltens in der Dienststelle kann den Kläger nicht entlasten. Bei der Interessenabwägung hat das Landesarbeitsgericht allerdings zu Unrecht darauf abgestellt, beim Kläger wirke sich - im Gegensatz zu einem anderen Angestellten der Beklagten, dem bei einem vergleichbaren Sachverhalt nur ordentlich habe gekündigt werden können - der tarifliche Ausschluß der ordentlichen Kündigung zu seinen Ungunsten aus. Ihm könne deshalb fristlos gekündigt werden. Dies ist so unrichtig. Der altersgesicherte Arbeitnehmer darf nicht allein wegen seines besonderen Schutzes schlechter behandelt werden als ein ordentlich kündbarer Arbeitnehmer. Wenn einem vergleichbaren Arbeitnehmer ohne gesteigerten Kündigungsschutz bei gleicher Sachlage nur fristgerecht gekündigt werden könnte, ist dem altersgesicherten Arbeitnehmer zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs eine der fiktiven Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist einzuräumen. Das Landesarbeitsgericht, dem insoweit ein eigener Beurteilungsspielraum zukommt, wird nach der Zurückverweisung prüfen müssen, ob die vom Kläger begangenen Pflichtverletzungen so schwerwiegend sind, daß auch bei einem ordentlich kündbaren Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung gerechtfertigt wäre.

BAG, Urteil vom 15. November 2001 - 2 AZR 605/00 - Vorinstanz: LAG Köln, Urteil vom 7. Juli 2000 - 11 Sa 396/00 -

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