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Bei rechtswidriger Unterbringung des Kindes in einer Wohngruppe behält die Mutter den Anspruch auf Kindergeld Druckansicht

Mit Urteil zum Kindergeldrecht vom 27. April 2005 (Az.:3 K 2592/03) hat das FG Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob die für die Gewährung von Kindergeld notwendige Haushaltsaufnahme des Kindes bei der Mutter noch bestehen bleibt, wenn das Kind von einem Jugendamt in einer Wohngruppe untergebracht wird.
Im Streitfall war es zwischen Mutter und Tochter zu persönlichen Differenzen gekommen. Die Tochter wandte sich an das Jugendamt, das das Kind darauf im März 2000 in Obhut nahm und die Einweisung in eine Wohngruppe veranlasste. Die Mutter - d.h. die Klägerin - war mit dieser Maßnahme nicht einverstanden. Eine Entscheidung des Familiengerichts holte das Jugendamt zunächst nicht ein. Erst im November 2000 entzog des Familiengericht der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Die Entscheidung des Familiengerichts wurde im März 2001 vom Oberlandesgericht aufgehoben und damit begründet, es habe keine dem Kindeswohl widersprechenden Gründe gegeben, die Jugendliche weiterhin bei ihrer Mutter leben zu lassen. Danach kehrte die Tochter in den Haushalt der Mutter zurück.

Diese Vorgänge veranlassten die Familienkasse, das an die Mutter ausgezahlte Kindergeld für den Zeitraum von April 2000 bis Oktober 2000 (insgesamt 966,35 €) zurückzufordern, was damit begründet wurde, dass das Kind in der betreffenden Zeit tatsächlich nicht im Haushalt der Mutter gelebt habe. Es spiele keine Rolle, dass die Inobhutnahme rechtswidrig gewesen sei.

Mit der dagegen gerichteten Klage machte die Mutter geltend, das Kindergeld müsse ihr verbleiben. Sie habe es nicht veranlasst, dass das Kind durch das Jugendamt in rechtswidriger Weise in einer Wohngruppe untergebracht worden sei.
Die Klage war erfolgreich. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, dass Kindergeld demjenigen Berechtigten gewährt werde, in dessen Haushalt das Kind aufgenommen sei. Dabei seien die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend. An einer Haushaltsaufnahme fehle es, wenn eine völlige, auf Dauer angelegte räumliche Trennung zwischen Eltern und Kindern gegeben sei. Eine vorübergehende Heimunterbringung beende die Haushaltsaufnahme im Regelfall jedoch nicht. Auch im Fall einer widerrechtlichen Kindesentziehung im Inland ändere sich die Haushaltszugehörigkeit des Kindes nicht, wenn der berechtigte Elternteil seinen Rechtsanspruch auf Rückführung des Kindes geltend mache. Nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz gelten diese Grundsätze auch bei einer widerrechtlichen Heimunterbringung durch eine Verwaltungsbehörde. Es komme nicht darauf an, dass sich die Tochter an das Jugendamt gewandt habe, denn ein in Bezug auf das Aufenthaltsrecht des Kindes entgegenstehender Wille des Kin! des sei jedenfalls so lange unbeachtlich, als es keine abweichende (rechtskräftige)
Entscheidung des Familiengerichts gebe. Schließlich sei das Kind auch in den Haushalt der Mutter zurückgekehrt. Damit stehe fest, dass die Unterbringungsmaßnahme nur vorübergehenden Charakter gehabt habe.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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