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Freihaltung von Zufahrtswegen

Um sicherzustellen, daß Zufahrtswege einer Wohnanlage der ausschließlichen Benutzung durch Rettungsfahrzeuge vorbehalten bleibt, genügt es grundsätzlich, daß Absperrpfosten angebracht werden. die mittels eines Dreikantschlüssels beseitigt werden können.

BayObLG, Beschluß vom 25.04.2001, Aktenzeichen: 2Z BR 56/01
Stichwörter: freihaltung + zufahrtswegen

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