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Tätigkeit eines Meditationslehrers nicht umsatzsteuerfrei Druckansicht
Mit Urteil zur Umsatzsteuer vom 25. Februar 2004 (Az. 3 K 2467/00) hat sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit der Frage befasst, ob Leistungen eines selbständigen Meditationslehrers als umsatzsteuerfreie Tätigkeit beurteilt werden können.

Im Streitfall war der Kläger der Ansicht, seine Tätigkeit sei umsatzsteuerfrei, da er das Einüben gesundheitsfördernder Verhaltensweisen durch Verhaltenstherapie und meditative Techniken vermittle. Damit sei eine zur Umsatzsteuerfreiheit führende Tätigkeit in einem Heilberuf gegeben. Demgegenüber war das Finanzamt der Meinung, es lägen steuerpflichtige Umsätze vor und erließ entsprechende Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1993 bis 1997.

Die dagegen angestrengte Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes seien die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Krankengymnast, Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit steuerfrei. Mit dieser Regelung, die auf der 6. EG-Richtlinie basiere, werde eine Entlastung der Sozialversicherungsträger von der Umsatzsteuer bezweckt. Maßgebend für die Umsatzsteuerfreiheit sei, dass die betreffende heilberufliche Tätigkeitin der Regel von den Sozialversicherungsträgern finanziert werde. Im Streitfall hätten dagegen die Ratsuchenden ihre Kosten selbst getragen, ohne dass ein Sozialversicherungsträger beansprucht worden sei. Der Kläger habe weder eine kassenärztliche Zulassung, noch habe er eine Zulassung zur Kassenärztlichen Vereinigung beantragt. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass die Tätigkeit des Klägers zu den anerkannten Behandlungsmethoden !in der gesetzlichen Krankenversicherung gehöre. Damit fehle es an dem Nachweis, dass die Kosten für die Leistungen des Klägers in der Regel von den Sozialversicherungsträgern bezahlt würden. Die Klage wurde daher abgewiesen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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