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Auch Rechtsanwälte können Bewirtungsaufwendungen einkommensteuerlich nur dann geltend machen, wenn sie Teilnehmer und Anlass der Bewirtung offen legen Druckansicht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 26. Februar 2004 IV R 50/01 entschieden, dass Rechtsanwälte die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erforderlichen Angaben zu Teilnehmern und Anlass einer Bewirtung in der Regel nicht unter Berufung auf die anwaltliche Schweigepflicht verweigern können.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Rechtsanwalt Kosten für Gaststättenbesuche in Höhe von knapp 12.000 DM als Betriebsausgaben seiner Kanzlei abgezogen. Das Finanzamt erkannte die Kosten bis auf einen kleinen Teil nicht an, weil auf den Belegen die nach demEStG erforderlichen Angaben zum Anlass der Bewirtung und zu den bewirteten Personen fehlten. Daraufhin ergänzte der Rechtsanwalt die Belege mit Angaben wie etwa "Geschäftsbesprechung" oder "Mandatsbesprechung". Weitere Angaben verweigerte er mit Hinweis auf seine anwaltliche Schweigepflicht.

Der BFH hielt dieses Argument nicht für durchgreifend. Das Gesetz verlange konkrete Angaben zu Anlass und Teilnehmern der Bewirtung, damit überprüft werden könne, ob die Bewirtung wirklich betrieblich veranlasst gewesen sei. Zwar unterliege der Rechtsanwalt einer Schweigepflicht, deren Verletzung auch strafbar sei. In das so geschützte Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandanten werde jedoch nicht unverhältnismäßig eingegriffen, wenn aus Gründen der Gleichbehandlung auch vom Rechtsanwalt Angaben zu Person und Anlass der Bewirtung verlangt würden. Wenn der Mandant sich einladen lasse, werde er damit rechnen und auch einverstanden sein, dass der Anwalt die Kosten steuerlich geltend macht und dabei auch die Person des Bewirteten benennt. Allerdings brauche der Rechtsanwalt nur die zur Prüfung der betrieblichen Veranlassung unbedingt erforderlichen Einzelheiten gegenüber dem Finanzamt offen zu legen. Finde das Geschäftsessen beispielsweise im Zusammenhang mit der Beratung des Mandanten wegen einer angeblichen Steuerhinterziehung statt, sei ein Hinweis auf den Hinterziehungsvorwurf entbehrlich.

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