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Zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Eigentumswohnungen für "betreutes Wohnen", Pflegezimmern und Pflegeheimen Druckansicht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in drei Urteilen vom 30. September 2003 IX R 9/03, IX R 2/00 und IX R 7/03 mit der Frage befasst, ob auch Immobilien, die in der Wohnform des sog. "betreuten Wohnens für Senioren", als Pflegezimmer oder als Pflegeheim genutzt werden, im Sinne von § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) "Wohnzwecken dienen", so dass für sie ein erhöhter Abschreibungssatz in Anspruch genommen werden kann. Die Finanzverwaltung hatte dies in allen Fällen verneint, weil die Wohnnutzung von den daneben erbrachten Betreuungs- oder Pflegeleistungen überlagert werde und das Wohnen daher von nur untergeordneter Bedeutung sei. Der BFH ist der Auffassung der Finanzverwaltung nicht gefolgt. Nach dem Zweck des § 7 Abs. 5 EStG, das Angebot von Mietwohnungen auf dem Wohnungsmarkt zu verstärken, sei es unerheblich, ob und in welchem Umfang der Bewohner in dem als förderungswürdig eingestuften Objekt neben dem Wohnen noch weitere Betreuungs- oder Pflegeleistungen in Anspruch nehme, und zwar nicht nur in dem Fall, dass solche Leistungen erst im Zuge sich verändernder Lebensbedürfnisse im bisherigen Wohnumfeld in Anspruch genommen würden, sondern auch im Falle des Umzugs in eine Einrichtung für "betreutes Wohnen" oder eine Pflegeeinrichtung. Gleichzeitig hat der BFH die Anforderungen an Räume, die Wohnzwecken dienen, präzisiert: Erforderlich ist, dass die Räume eine eigenständige Haushaltsführung zulassen und der Bewohner über sie die tatsächliche und rechtliche Sachherrschaft hat. Ferner müssen mindestens eine Heizung, eine Kochgelegenheit, ein Bad und eine Toilette vorhanden sein. Dementsprechend hat der BFH im Urteil IX R 9/03 entschieden, dass eine Eigentumswohnung, die in der Wohnform des "betreuten Wohnens" genutzt wird, regelmäßig Wohnzwecken dient. Im Urteilsfall hatten die Kläger eine solche Eigentumswohnung an eine Betreibergesellschaft vermietet, die die Wohnung an die Endnutzer untervermietete. Nach dem Urteil IX R 2/00 diente hingegen ein an eine Betreibergesellschaft vermietetes Pflegeheim nicht Wohnzwecken, weil den Heimbewohnern nach dem Heimvertrag kein Anspruch auf ein bestimmtes Zimmer zustand, sondern der Heimbetreiber sich die Verlegung der Heimbewohner vorbehalten hatte. In diesem Fall fehlt die erforderliche Sachherrschaft der Heimbewohner über ihre Unterkunft. Ferner diente nach dem Urteil IX R 7/03 ein an einen Heimbetreiber vermietetes möbliertes Pflegedoppelzimmer nicht Wohnzwecken, weil die erforderliche Kochgelegenheit fehlte und auch in diesem Fall die Heimbewohner keine Sachherrschaft über das Zimmer hatten.

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