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Schenkungssteuerliche Auswirkungen einer nachträglichen Genehmigung einer Grundstückszuwendung Druckansicht
Eine im Jahre 1996 erfolgte, nachträgliche Genehmigung einer Grundstückszuwendung (Notarielle Urkunde im Jahr 1995) führt nicht dazu, dass die Schenkungsteuer schon im Jahre 1995 entsteht.

Mit Urteil zur Schenkungsteuer vom 23. August 2002 (Az. 4 K 1204/01) hat sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage geäußert, welche steuerlichen Folgen eintreten, wenn eine Grundstücksschenkung zunächst von einem vollmachtslosen Vertreter (im Notartermin am 28.12.1995) erklärt, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt (1996) von den Beteiligten genehmigt wird.

Die Besonderheit des Streitfalls liegt darin, dass zum 1. Januar 1996 bei der Erbschaft/Schenkungsteuer eine Erhöhung der steuerlichen Belastung eintrat, weswegen Ende 1995 besonders viele Schenkungen durchgeführt wurden. Da der Schenker und der Beschenkte (der Kläger) den Notartermin am 28.12.1995 nicht selbst wahrnehmen konnten, wurde die Grundstücksschenkung mit vollmachtslosen Vertretern - Büroangestellten des Notars - beurkundet. Dies wurde von den Vertretenen dann im Februar 1996 urkundlich ge-nehmigt.

Der Kläger meinte, diese Genehmigungwirke auf den 28.12.1995 zurück. Daraus folge, dass die Schenkungsteuer bereits 1995 - also mit einer geringeren steuerlichen Belastung - entstanden sei. Demgegenüber ging das Finanzamt davon aus, dass die Schenkungsteuer erst mit der Erteilung der Genehmigung im Jahre 1996 entstanden sei und errechnete eine höhere Belastung (rd. 650.000 DM).

Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte aus, dass im Streitfall die Schenkungsteuer erst im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung - also 1996 - entstanden sei. Hinsichtlich der Steuerentstehung könne die Genehmigung schon aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zurückwirken. Nach der Abgabenordnung entstehe die Steuerschuld, sobald der Tatbestand vollständig verwirklicht sei. Erst mit der Erteilung der Genehmigung im Jahr 1996 sei dies der Fall gewesen. Ereignisse mit zivilrechtlicher Wirkung für die Vergangenheit könnten diesen Grundsatz hinsichtlich der erstmaligen Steuerentstehung nicht durchbrechen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt (Az. BFH II R 53/02).

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