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Neues Zwei-Banken Anlagemodell gescheitert Druckansicht
Mit Urteil zur Einkommensteuer 1996 vom 26. August 2002 (Az. 5 K 3050/00) hat sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - soweit von hier aus ersichtlich - erstmals mit der Frage beschäftigt, welche steuerlichen Folgen aus einer in einem sogenannten Zwei-Banken-Modell abgewickelten Anlageform (währungsgesicherte Festgeldanlage) zu ziehen sind.

Dieses Modell hatte im Streitfall folgenden Hintergrund: Der Anleger legte einen bestimmten Geldbetrag bei einer mit dem deutschen Geldinstitut verbundenen luxemburgischen Bank in einer ausländischen Währung (meist in Yen) als Festgeld an, mit einem deutlich niedrigerem Zinsniveau gegenüber inländischen Geldanlagen. Die festgelegte Laufzeit war immer einige Tage länger als die Spekulationsfrist (früher 6 Monate, jetzt ein Jahr). Dem deutschen Geldinstitut wurde dabei eine umfassende Vollmacht über das Festgeldkonto bei der luxemburger Bank gegeben, gleichzeitig wurde mit dem deutschen Geldinstitut ein unwiderruflicher Rückkauf der Fremdwährungsanlage am Laufzeitende zu einem im Voraus genau bestimmten Kurs vereinbart (Anlagebetrag zzgl. Zinsen sowie Währungsswap-Satz). Dieser Vorgang wurde als Devisentermingeschäft bezeichnet.

Im Streitfall hatte die Klägerin 1.024.000 DM in japanischen Yen angelegt. Nach Ablauf der Festgeldanlage wurden an sie rd. 1.036.000 DM ausgezahlt. Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen erklärte die Klägerin lediglich in diesem Zusammenhang gutgeschriebene Zinsen von rd. 340 DM. Hinsichtlich des weiteren Betrages von rd. 12.000 DM vertrat sie die Ansicht, es handele sich um einen - außerhalb der Fristen erzielten und damit steuerfreien - Spekulationsgewinn.

Dieser Ansicht vermochte sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz nicht anzuschließen. Es kam zu dem Ergebnis, das die getroffenen Vereinbarungen nicht alsDevisentermingeschäft, sondern als (normale) Kapitalforderung i.S. des § 20 Einkommensteuergesetz - mit der Folge einer vollumfänglichen Besteuerung des erzielten Überschusses - zu bewerten seien. Im Streitfall fehle es - trotz der Bezeichnung als Devisentermingeschäft - am spekulativen Element. Der Gewinn aus dem An- und Verkauf der Devisen sei nach den tatsächlichen Vereinbarungen gerade nicht von der Kursentwicklung der Fremdwährung abhängig. Es handele sich um ein einheitliches Vertragswerk zweier Geldinstitute, das das Risiko vom Anleger nehmen und ihm einen Ertrag sichern solle.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision werde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

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