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Erbschaftsteuer entsteht mit Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs Druckansicht
Mit Urteil zur Erbschaftsteuer vom 10. Dezember 2001 - Aktenzeichen 4 K 2203/00 - hat das Finanzgericht Rheinland - Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob mit der Erhebung einer Stufenklage ein Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wird.

Die Besonderheit des Streitfalls liegt darin, dass die Erbschaftsteuerzwar grundsätzlich mit dem Erbfall, also dem Todeszeitpunkt des Erblassers entsteht. Etwas anderes gilt jedoch bei dem Pflichtteilsanspruch. In diesem Fall entsteht die Erbschaftsteuer erst in dem Zeitpunkt, in dem der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wird.

Im Streitfall war der Bruder der Klägerin laut Erbschein alleiniger Erbe. Seine Schwester, die Klägerin, erbat über den Bestand des Nachlasses Auskunft und erhob vor dem Landgericht im August 1995 eine Stufenklage. Mit Teilanerkenntnisurteil vom September 1995 wurde der Erbe verurteilt, Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen. Das zivilrechtliche Verfahren endete in einem Vergleich vom 29. Dezember 1997, die Klägerin und der Erbe einigten sich auf einen Pflichtteil von 205.000.- DM. Daraufhin setzte das Finanzamt durch Erbschaftsteuerbescheid vom Dezember 1998 eine Erbschaftsteuer von 8.789.- DM fest. Dieser Festsetzung liegt der Wert des Pflichtteils von 205.000.- DM, Vorschenkungen von 44.857.- DM, sowie ein persönlicher Freibetrag von 90.000.- DM zu Grunde. Mit der Klage machte die Klägerin geltend, der Erbschaftsteuerbescheid sei aufzuheben. Der Pflichtteilsanspruch sei erst nach dem 31. 12.1995 entstanden und ab dem 1.1. 1996 gelte der durch Gesetzesänderung erhöhte persönliche Freibetrag von 400.000.-DM.

Dieser Argumentation vermochte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz nicht zu folgen und wies die Klage ab. Es führte aus, dass die Erbschaftsteuer mit der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs im Jahre 1995 entstanden sei. Die bereits im Jahre 1995 erhobene Stufenklage sei eine Form der Leistungsklage, die eine besonders intensive Form der Geltendmachung darstelle. Es sei dabei unerheblich, dass bei einer Stufenklage das als letzte Stufe geltend gemachte Leistungsbegehren zunächst nicht beziffert werden müsse. Entscheidend sei, dass das Auskunftsbegehren dazu gedient habe, das spätere Hauptbegehren vorzubereiten. Damit war die Erbschaftsteuer bereits mit der Erhebung der Stufenklage im Jahr 1995 entstanden und nur der persönliche Freibetrag von 90.000.- DM zu berücksichtigen.

Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig geworden.

Az: 4 K 2203/00

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