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Fehlerhafter Steuerbescheid kann nicht geändert werden, wenn er trotz unvollständiger Sachverhaltsermittlung vom Finanzamt erklärungsgemäß erlassen worden ist Druckansicht
Mit inzwischen rechtskräftig gewordenem Urteil zur Einkommensteuer 1999 vom 4. Januar 2002 - Aktenzeichen 5 K 2245/01 - hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der häufig umstrittenen Frage Stellung genommen, ob ein Steuerbescheid zu Ungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden kann, wenn sich nach Ergehen des Bescheides herausstellt, dass eine zu geringe Steuer festgesetzt worden ist.

Die Besonderheit des Streitfalles lag darin, dass der Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung zwar die - steuerlich günstigere - Zusammenveranlagung beantragt, den Steuererklärungsvordruck aber ohne die notwendige Unterschrift der Ehefrau beim Finanzamt eingereicht hatte. Nachdem u.a. vergeblich zur Nachholung der Unterschriftdie Ehefrau aufgefordert worden war, erging am 2. Januar 2001 gleichwohl der erklärungsgemäße Einkommensteuerbescheid 1999 mit einer nach der Splittingtabelle festgesetzten Steuer von 576,00 DM.

Am 23. Februar 2001 änderte das Finanzamt den Steuerbescheid in der Weise, dass statt einer Zusammenveranlagung eine Einzelveranlagung mit einer nach der Grundtabelle festzusetzenden Einkommensteuer i.H.v. 5553,00 DM durchgeführt wurde. Das Finanzamt begründete die Änderung damit, bei Erlass des ursprünglichen Bescheides habe ein Versehen, das als sogenannte "offenbare Unrichtigkeit" (i.S. von § 129 der Abgabenordnung -AO-) zu werten sei, vorgelegen.

Die vom Kläger dagegen angestrengte Klage war erfolgreich. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte aus, der ursprünglich ergangene Steuerbescheid sei zwar möglicherweise fehlerhaft, weil eine Zusammenveranlagung durchgeführt worden sei, obwohl deren Voraussetzungen unter Umständen nicht gegeben gewesen seien. Eine Änderung des ursprünglichen Steuerbescheides gem. § 129 AO sei aber deswegen nicht möglich, weil eine "offenbare Unrichtigkeit" i.S. der Abgabenordnung im Streitfall nicht vorliege. Beruhe ein einen Änderungsbedarf auslösender Fehler auf einer unzureichenden Sachaufklärung des Finanzamts, sei eine Berichtigung oder Änderungnach dieser Vorschrift ausgeschlossen. Die nicht zu Ende geführte Ermittlung eines rechtserheblichen Sachverhalts stehe nicht einem auf Flüchtigkeit beruhenden Übersehen einer Tatsache gleich.

Da sich auch aus anderen Änderungsvorschriften keine Berichtigungsmöglichkeit ergab, verblieb es bei der ursprünglichen Steuerfestsetzung von 576,00 DM.

Az: 5 K 2245/01

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