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Auskunft über Mietsicherheit

Hat der Wohnungsmieter eine Mietsicherheit geleistet, so hat er gegenüber dem Vermieter einen Anspruch auf Auskunft über die Anlage der geleisteten Mietkaution gemäß § 242 BGB (Treu und Glauben) i.V.m. dem geschlossenen Mietvertrag. Der Auskunftsanspruch erfaßt hierbei auch das Kreditinstitut und die dortige Kontonummer, weiterhin die vereinbarte Kündigungsfrist.

AG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.11.2000, Aktenzeichen: 33 C 3350/00-76.
Stichwörter: mietsicherheit + über + auskunft

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