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Konkludenter Vertragsabschluß

Einem konkludenten Neuabschluß eines Mietverhältnisses nach fristloser Mieterkündigung durch monatelange beiderseitige Erfüllung steht nícht ohne weiteres eine Mietvertragsklausel entgegen, wonach für die Erneuerung und Fortsetzung des Mietverhältnisses eine schriftliche Vereinbarung gefordert wird.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2001, Aktenzeichen: 10 U 113/98.

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