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Hundehaltungsverbot gegenüber behindertem Wohnungseigentümer

Im Lichte des Artikel 3 III.2 Grundgesetz kann die nach §142 BGB zu treffende Interessenabwägung im Einzelfall ergeben, daß die Durchsetzung eines wirksamen Hundehaltungsverbot gegenüber behinderten Wohnungseigentümer auf Dauer oder auf Zeit unzulässig ist.

BayObLG, Beschluß vom 25.10.2001, Aktenzeichen: 2 Z BR 81/01, NZM 2002, S. 26.

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