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Allergie eines Hausmitbewohners

Sozialadäquate und mietvertragsgemäße Hundehaltung in der Wohnung schließt einen Schadensersatzanspruch (Schmerzensgeld-Anspruch) aus, den ein Hausmitbewohner wegen seiner allergischen Reaktionen auf das Tier geltend macht.

Landgericht Hildesheim, Urteil vom 7.12.2001, AZ 7 S 226/01, WM 2002, S. 316
Stichwörter: allergie + hausmitbewohners

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