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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
zu meiner Wohnung gehört ein Keller, der anscheinend der schlechteste von allen ist ... er ist feucht von unten und an den Wänden ... die anderen Keller sind dagegen trocken. das Hauptproblem besteht jedoch darin, dass innerhalb weniger Wochen (nach einer erneuten Reinigung) der Putz von der Decke bröselt und eine Kellernutzung durch die enorme Ansammlung von Schmutz praktisch unmöglich macht ... Neben meinem Keller ist durch den Auszug eines Mieters gerade einer frei geworden ... ich habe ihn mir angesehen und er ist von allen Seiten verputzt, so dass ein normaler Zusatnd vorliegt ... mein Keller ist NICHT verpuzt!!!!! hat nicht der Vermieter die Pflicht, für eine normale Nutzungsbedingung zu sorgen? kann ich ihn durch irgendwelche Paragraphen dazu anhalten, diese Mängelsituation zu beseitigen?
Stichwörter: unzumutbar + vermieter + keller

2 Kommentare zu „Keller unzumutbar ... was muss der Vermieter tun?”

capo Experte!

Weil dein Keller verputzt ist, wird die Feuchtigkeit nicht weniger.
fehlender Putz im Keller ist kein Mangel, es sei denn man will darin Wohnen und zu diesem Zweck Tapeten anbringen.
Vielleicht hat der Mieter seinen Keller selbst verputzt, weißt du das?

Der Putz von der Decke ist ein Mangel und sollte vom Vermieter instand gesetzt werden. Hast du ihm das gemeldet?
Wie sieht es mit der Feuchtigkeit aus? Hast du ihm das auch gemeldet?
Liegt ein baulicher Mangel vor oder ist nur irgendwo ein Rohr undicht???
Wo kommt die Feuchtigkeit her? Das sollte sich der Vermieter anschauen.

Was verstehst du unter einer normalen Nutzungsbedingung?

Tomraid Experte!

Hallo Bondgirl,

Keller (nur beschränkt benutzbar) 5%

AG Hannover, Az.: 548 C 10867/85, Thieler/Huber, Mietminderungsliste von A-Z, S. 75.

Keller (Feuchtigkeit) 10%

AG Bad Bramstedt, Urteil vom 20.07.1989 - 5 C 44/89, WM 1990, S. 71.

Ein Keller gehört bestimmt zu deinem Mietvertrag!
Aber das ist keine Wohnung und daher auch nicht zu verputzen.

Etwaige Nutzungseinschränkungen so wie Capo es geschrieben hat und nach Fristverlauf o.g. Mietminderung ankündigen.

MfG

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