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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo wer kann mir weiterhelfen??
Betrifft Nebenkostenabrechnung 2003 (Abrechnungszeitraum 1.08.02-31.07.03) wäre fällig gewesen am 31.07.04. schon 11 Monate überfällig.
Meine frühere Vermieterin teilte mir mit das sie die Abrechnungen noch nicht zusammen hätte. Was kann ich da machen? Ist sie nicht dazu verpflichtet mir die Nebenkostenabrechnung zu erstellen? Ich kann mir nicht vorstellen das es solange dauert mit den Abrechnungen vom Wasserwerk und der Heizungsfirma. Ein Guthaben aus einer zurückliegenden Abrechnung erlischt doch nicht mit der Zeit oder ???

Habe seit dem 1.12.2003 neue Vermieter die den Mietvertrag vom vorherigen Vermieter übernommen haben.
Nebenkostenabrechnung 2004 fällig am 31.07.05 (Abrechnungszeitraum 1.08.03-31.07.04)
Die frühere Vermieterin muss eine Abrechnung vom 1.08.03-30.11.03 (für 4 Monate) erstellen und die neuen Vermieter dann für den restlichen Zeitraum? Oder müssen sich beide zusammenschließen und eine Gesamtabrechnung abgeben??? Die frühere Vermieterin sträubt sich die Daten an die neuen Vermieter rauszugeben. Sie meinte das die letzten Abrechnungen neu angefordert wurden, da sie anscheinend auf dem Postweg verschwunden wären.

Wie kann ich mich als Mieter jetzt verhalten????

Gruss Ingo
Stichwörter: fehtl + nebenkostenabrechnung

3 Kommentare zu „Nebenkostenabrechnung 2003 fehtl immer noch!”

Tomraid Experte!

nun nach 12 Monaten ist alles vorbei.

Frist abgelaufen.

ingo075

Hallo !

Tom schreibt das alles vorbei ist. Das kann doch nicht sein??? Habe mal gelesen das man als Mieter dann nicht mehr zu Nachzahlungen verpflichtet ist. Aber Guthaben bleibt doch bestehen und muss vom Mieter ausgezahlt werden??? Wer kennt sich da aus? Gruss Ingo

Deadleaf Experte!

Hallo !

Tom schreibt das alles vorbei ist. Das kann doch nicht sein??? Habe mal gelesen das man als Mieter dann nicht mehr zu Nachzahlungen verpflichtet ist. Aber Guthaben bleibt doch bestehen und muss vom Mieter ausgezahlt werden???[/quote:50eea]

Hallo
Da hast du Recht.
Wenn der Vermieter mit seiner Nebenkostenabrechnung zu spät kommt, braucht nicht gezahlt werden. Da gibt eine Frist. Umgekehrt sieht das beim Mieter aus.

Der Vermieter muss die Abrechnung spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes vorlegen. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist. Das bedeutet: Hat der Vermieter nicht innerhalb von 12 Monaten abgerechnet, kann er nichts nachfordern.
Ausnahme: Der Vermieter hat die Verspätung nicht verschuldet. Für Nachlässigkeiten seiner Abrechnungsfirma oder Verwaltung muss er jedoch einstehen.

Die Ausschlussfrist betrifft nur Nachforderungen des Vermieters, nicht aber Rückzahlungsansprüche des Mieters. Der Mieter kann auch nach Ablauf der 12 Monate noch verlangen, dass der Vermieter eine Abrechnung vorlegt.[/quote:50eea]

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