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Räumungsfrist

Trotz Verurteilung zur Räumung und Rückgabe der Mietsache kann dem Mieter eine dreimonatige Räumungsfrist gewährt werden, um ihm die Suche nach angemessenem Ersatzwohnraum zu ermöglichen. (LG Hamburg, Az. 316 T 3/9 8)

Das gilt auch bei Gewerberäumen, wenn sie zu Wohnzwecken genutzt wurden. (OLG Köln, Az. W 102/96).

Erweist sich eine Räumungsfrist als zu kurz, kann der Mieter bei Gericht eine längere Frist beantragen, die bis zu einem Jahr betragen kann. (LG Heidelberg, Urteil in: WM 1995, S. 661, aus: Tsp 26.08.00)

Eine Räumungsfrist von mindestens 6 Wochen ist zu gewähren, um drohende Obdachlosigkeit zu vermeiden. (LG Berlin, Az. 64 T 90/00, aus: GE 2/01, S. 141)
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