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Modernisierung und Ankündigung

Der Vermieter muss den Zeitraum für Modernisierungsarbeiten den Mietern genau bekannt geben. Formulierungen wie "Beginn der Arbeiten Mitte/Ende April 1994" und "die Arbeiten werden insgesamt sechs bis acht Wochen dauern", entsprechen nicht dem Konkretisierungsgebot des § 541b BGB554 BGB neu). Stattdessen ist ein Terminplan aufzustellen, wann welche Arbeiten durchgeführt werden. Beim Heizungseinbau müssen auch Angaben über Bauart und Größen der Heizkörper (Platten- oder Rippenheizkörper) gemacht werden. (AG Berlin Neukölln, Az. 11 C 237/94)

Der Vermieter muss den Zeitraum einer Wohnungsmodernisierung genauestens benennen. (AG Köln, Az. 218 C 409/95, LG Köln, Az. 12 S 144/96, aus: WM 4/97, S. 212).
Fall: Ein Mieter erhielt die Ankündigung, dass vom 15. April bis 30. September 1995 Modernisierungsarbeiten im Mietshaus durchgeführt werden. Wann die Arbeiten in der Wohnung des Mieters durchgeführt werden, wurde nicht angekündigt. Amtsgericht und Landgericht ließen hieran den Duldungsanspruch des Vermieters scheitern; denn ein Zeitraum von Frühjahr bis Herbst ist keine Konkretisierung, wodurch die Ankündigung unwirksam wird.

Die Ankündigungspflicht nach § 541b BGB554 BGB neu) gilt nicht für den Mieter, sondern nur für den Vermieter. (LG Berlin, Az. 65 S 77/98, aus: MM 12/99, S. 3 8)

Der Ankündigung durch den Vermieter braucht keine Berechnung der voraussichtlichen Mieterhöhung beigefügt sein, wenn der Vermieter mitteilt, dass durch die Modernisierung keine Mieterhöhung erfolgen wird. (BayOLG, Az. RE-Miet 1/00, aus: WM 1/01, S. 16)
Stichwörter: modernisierung + ankündigung

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