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Mithaftung

Der Eintritt eines Gesellschafters in den Betrieb eines Einzelkaufmanns und die Fortführung des Geschäfts durch die entstandene Personengesellschaft führt nicht dazu, dass die Gesellschaft Vertragspartei des Gewerbemietvertrages wird, der Jahre vorher mit dem Einzelkaufmann abgeschlossen wurde. Die Vorschriften der §§ 25 und 28 des HGB über die Mithaftung eintretender Gesellschafter bei Firmenfortführung bewirken bei Mietverträgen keinen Vertragsübergang. Der Eintritt der Gesellschaft in das Mietverhältnis findet nur mit Zustimmung des Vermieters statt. (BGH, Az. XII ZR 43/99)
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