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Mietspiegel: Ausstattungsmerkmale, Einordnung usw.

Die Einordnung einer Wohnung gemäß Mietspiegels richtet sich nach der Fertigstellung des Gebäudes und nicht nach der Bezugsfertigkeit der einzelnen Wohnungen. (LG Berlin, Az. 62 S 160/95, aus: GE 1/97, S. 4 8)

Eine Wohnung ist ohne Bad einzustufen, wenn das Bad auf Kosten und Veranlassung des Mieters eingebaut wurde. (LG Hamburg, Az. 57 S 37/89, aus: WM 1990, S. 441; AG Naumburg, Az. 3 C 506/96)

Eine Wohnung ist ohne Sammelheizung einzustufen, wenn der Mieter selbst die Gas-Etagenheizung eingebaut hat. (AG Berlin Lichtenberg, Az. 8 C 322/02, aus: MM 9/03, S. 39)

Ein Parkettfußboden ist nur dann ein Ausstattungsmerkmal gemäß Mietspiegel, wenn die meisten Räume der Wohnung einen Parkettfußboden haben. (AG Berlin Schöneberg, Az. 7 C 759/96, aus: GE 10/97, S. 621)

Ein abgenutzter und jahrelang nicht instand gehaltener Parkettfußboden oder Dielenfußboden ist kein "hochwertiger Bodenbelag" im Sinne des Mietspiegels. (AG Berlin Charlottenburg, Az. 5a C 50/99, aus: MM 12/99, S. 39)

Eine Sammelheizung gemäß Einstufung nach dem Mietspiegel bedeutet nicht, dass jeder Raum einer Wohnung auch mit einem Heizkörper ausgerüstet sein muss. In Kammer und Küche können sie durchaus fehlen. Auch hat der Mieter gemäß Einstufung keinen Anspruch auf nachträglichen Einbau eines Heizkörpers in der Küche. (LG Berlin, Az. 63 S 259/96)

Sammelheizung sind Zentralheizungen, die von einem Ort aus sämtliche Wohnungen beheizen sowie Gas-Etagenheizungen und Wohnungsheizungen, die mit Elektrizität oder Öl betrieben werden. Nicht dazu gehören Forster-Etagenheizungen, weil sie eher als Einzelofenheizungen anzusehen sind. (AG Berlin Lichtenberg, Az. 8 C 322/02, aus: MM 9/03, S. 39)

Das Sondermerkmal "Modernes Bad" trifft nur zu, wenn eine gute Badausstattung und Bodenfliesen verlegt sind. Für eine "Moderne Küche" sind Wand- und Bodenfliesen Voraussetzung. (LG Berlin, Az. 65 S 17/03, aus: MM 9/03, S. 33)

Hat der vom Vormieter durch besondere Vereinbarung Einrichtungen in der Wohnung übernommen, darf der Vermieter diese Einrichtungen nicht als Ausstattungsmerkmale bei der Mieterhöhung nach § 2 MHG (§§ 558 - 558e BGB neu) verwenden. Im Streitfall hat der Vermieter zu beweisen, dass er die Einrichtung übernommen und dem Mieter zur Verfügung gestellt hat. (AG Berlin Neukölln, Az. 14 C 18/98, aus: MM 5/99, S. 39)

Im Zusammenhang mit der "Wohnlage" im Mietspiegel spielt Straßenlärm nur dann eine Rolle, wenn er in der Wohnung zu hören ist und die Wohnqualität beeinträchtigt. Was an Lärm auf der Straße wahrgenommen wird beim Verlassen des Hauses, ist unerheblich. (AG Berlin Tiergarten, Az. 5 C 79/01, aus: MM 11/01, S. 35)

Die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h reicht als Begründung für eine besonders ruhige Wohnlage und wohnwertsteigerndes Merkmal im Rahmen des Mietspiegels nicht aus, weil flächendeckend in Berlin sehr viele Wohnstraßen verkehrsberuhigt wurden. (LG Berlin, Az. 63 S 464/01, aus: MM 1+2/03, S. 10) Eine besonders ruhige Wohnlage muss darüber hinausgehend begründet werden.

Kann das Bad aufgrund seiner Größe nur mit einem Heizstrahler erwärmt werden, ist ein Sonderzuschlag für das Merkmal "Modernes Bad" nicht zulässig. (LG Berlin, Az. 62 S 157/00, aus: GE 11/01, S. 770)

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