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BGB §825 - Bestimmung zu sexuellen Handlungen
BGB §825 - Bestimmung zu sexuellen Handlungen
Wer einen anderen durch Hinterlist, Drohung oder Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen bestimmt, ist ihm zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.