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Aeskulap hat diese Frage gestellt
Hallo liebe Forenleute,

ich habe meine Wohnung fristgerecht zum 31.08.2011 gekündigt. Nun will meine Vermieterin zum Zählerzwischenstand ablesen, den Ableser von unserem Gas-Unternehmen herbestellen, weil sie mit dem Ablesen der Brunata Röhrchen nicht klar kommt.

Sie hat bereits angedeutet, dass sie die kosten auf mich umlegen möchte.
Darf sie das?
Desgleichen setzt sie mir eine Frist (obwohl die Kündigungsfrist erst zum 01.06.2011 beginnt) vom 29.05.2011, bis dahin soll ich ihr mitteilen, wann ich genau ausziehe.
Da ich aber immernoch auf Wohnungssuche bin kann ich ja schlecht sagen, ich zieh zum 25.08. aus machen wir da einen Termin.... ---> ich bezahle bis zum 31.08. also bleib ich wohl auch drin. Darf sie mir eine solche frist setzen?

4 Kommentare zu „Zählerstände ablesen Wer zahlt?”

Balkonexperte Experte! 20.05.2011 19:10

Da muss ich noch mal nachhaken. Wenn die Verdunsterröhrchen von Brunata sind, dann muss auch dieses Unternehmen die Zwischenablesung vornehmen. Dürfte doch logisch sein.

Aber wenn Sie nichts Gegenteiliges im Mietvertrag vereinbart haben, dann muss die Vermieterin die Kosten übernehmen.

Zeigen Sie ihr, was der BGH dazu meint:

http://tinyurl.com/3jyptts

Aeskulap 20.05.2011 19:54

Vielen vielen dank, das ist schon mal ein Wort!

Beim Einzug und dem Auszug der Vermieter aus der Wohnung wurde die Ablesung von der Hausverwaltung vorgenommen, daher bin ich etwas irritiert, dass es jetzt plötzlich Brunata machen soll daher...

Na aber ich bin froh, wenn zu mindest diese kosten nicht auf mich zukommen werden....

Vielen Dank!

Gotthilf Experte! 20.05.2011 20:43

Zur Fristsetzung wegen des Auszugstermines:

Bis zum Ende des Mietverhältnisses können Sie frei nach Ihrem Ermessen ausziehen. Einen Termin müssen Sie nicht benennen.

Die Zwischenablesung sollte auch die Firma machen, die die Heizkostenabrechnung erstellt oder von Personen, die auch sonst die Ablesewerte an die Abrechner weiterleiten.

Bladder Experte! 21.05.2011 09:44

- Die Kosten für eine Zwischenablesungen gehören zu den Verwaltungskosten und sind vom Vermieter zu tragen.

- Der Mieter ist gesetzlich zur Rückgabe der Wohnung verpflichtet (§546 BGB).

- Der Mieter sollte rechtzeitig, also auch dann wenn er weiß, dass er die Wohnung geräumt hat und vor Vertragsende, dem Vermieter einen Übergabetermin nennen.

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