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rubby hat diese Frage gestellt
Vor mehr als einem halben Jahr habe ich bereits hier 2 Threads geschrieben. Es ging darum, dass ich aus meiner damaligen Wohnung ausgezogen bin und es ein hin und her war, wer und wann mir das Geld überwiesen wird (2 MM Kaution und eine halbe Monatsmiete => rund 1000 €).

Seit dem 15.10.2008 ist ein Nachmieter in der Wohnung. Auf Aufforderung der ausstehenden Zahlung teilte mir die Vermieterin mit, dass sie noch die NK Abrechnung machen muss und sich damit auch bis zu 6 Monaten zeit lassen kann. D.h. seit dem 15.4.2009 ist dieses halbe Jahr vorbei und ich
habe noch imemr keinen Cent gesehen. Bei einem Anruf hiess es dann, dass die Abrechnung gerade gemacht wird und Ende der nächsten Woche erledigt sei (also bis 24.4.2009). Heute ist der 5.5. und ich habe noch nichts gehört.

Ich mache mir langsam Gedanken, ob ich das Geld jemals wiedersehe. Ich brauche das Geld, weil bei uns demnächst auch Nachwuchs ins Haus steht und wir noch einiges kaufen müssen. Was kann ich noch tun? Langsam verzweifel ich.

Ich hoffe mir kann jemand helfen.

Hier noch die Links zu Thread 1 und 2 zu dem Thema.

http://www.wohnung.net/mietrecht/geld-weg-vorgehensweise-bei-erfolgter-kuendigung.html />

http://www.wohnung.net/mietrecht/zahlungsaufforderung-bitte-so-schreiben.html />
Vielen Dank

1 Kommentar zu „Was kann ich noch tun?”

Feffek Experte! 06.05.2009 13:58

Hallo rubby,

Dein Vermieter steht eine angemessene Zeit zur Prüfung eventueller Gegenansprüche zu. Hat dein Vermieter die ordnungsgemäße Rückgabe der Wohnung bestätigt, darf er die Rückgewähr der Mietsicherheit nicht treuwidrig unter Berufung auf "übliche Fristen" hinauszögern. Ist nicht so eindeutig, ob dein Vermieter eventuell noch Ansprüche Dir gegenüber geltend machen kann, steht ihm eine angemessene Prüfungs- und Überlegungsfrist bis zur Abrechnung zu. Diese Frist beträgt in der Regel drei bis sechs Monate. Für eine längere Frist müssen besondere Umstände vorliegen, wie etwa noch eine zu erwartende Nachzahlung aus der Abrechnung der Betriebskosten. Wenn der voraussichtliche Anspruch des Vermieters geringer ist als die Kaution, darf der Vermieter nur einen angemessenen Teil zurückbehalten.

Tip: Hat dein Vermieter die Kaution gesetzeswidrig nicht angelegt (vgl. BGB § 551), ist er für die entgangenen Zinsen schadensersatzpflichtig!!!

An deiner Stelle würde ich ein letztes Schreiben an deinen alten Vermieter aufsetzen, indem du ihm eine Frist von 7 Tagen einräumst, in welchen er die Kaution nebst Zinsen (BGB §351) dir überweist. Ferner verweise in deinem Schreiben darauf, dass Im Falle reaktionsloser Fristverstreichung du dich veranlasst siehst, die Auszahlung der Kaution auf gerichtlichem Wege geltend zu machen. Ebenfalls solltest du in deinem Schreiben erwähnen, das sich dein Vermieter mit der Auszahlung im Verzug befindet (gerade im Hinblick auf die Aussage deines Vermieters bzgl. 6 Monate) und du damit berechtigt wärst Verzugszinsen geltend zu machen, welche du ebenfalls gerichtlich einklagen wirst. Jeglicher Äußerung zur Sache von deinem ehemaligen Vermieter sollte nur noch schriftlich erfolgen und nicht telefonisch!!!

Setze dir selber eine Frist von 10 Tage, wenn diese dann verstrichen ist gehe zum Fachanwalt für Miet- und Vertragsrecht. Sofern du keine Rechtschutzversicherung hast, frage den Anwalt in wieweit du die Anwaltskosten ebenfalls deinem alten Vermieter auferlegen kannst (müsste aber möglich sein, da dein Vermieter rechtlich betrachtet sich in Verzug befindet). Ich denke, du kommst nicht drum herum einen Anwalt mit der Wahrnehmung deiner Interessen zu beauftragen.

Hoffe, ich konnte etwas weiterhelfen.

Gruß
Feffek

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