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kaifu-berlin hat diese Frage gestellt
Zum 1.3.2012 mietet A nach Stellenwechsel eine Dreizimmerwohnung in Berlin mit frühestmöglicher Kündigung nach einem Jahr, in der Erwartung, daß dort etwas später seine Frau mit einziehen würde (sie steht aber nicht im Mietvertrag). Kurz darauf bekommen sie die Nachricht, daß der Arbeitgeber der Frau diese nun doch nicht wie mündlich angekündigt, nach Berlin versetzen würde. Da sein Wechsel nach Berlin wesentlich durch die Chance auf Zusammenleben motiviert war, beschließt er, nicht auf Dauer in Berlin zu bleiben, sondern bald zu kündigen ( das ist aber bislang noch nicht geschehen). Die Wohnung ist für ihn allein zu groß. Am 9.3. kündigt er dem Vermieter außerordentlich mit dreimonatiger Frist „aus wichtigem Grund“, da er berufsbedingt nicht in Berlin bleiben werde.

Vermieter (V) weigert sich, die vorzeitige „Kündigung aus wichtigem Grund“ (Stellenwechsel) zu akzeptieren, weil ein entsprechender Paragraph im Mietrecht vor einiger Zeit ersatzlos weggefallen sei.

V stimmt nur zu, daß der Makler nach neuen Mietern suchen dürfe und wenn sich welche finden, könne der Vertrag vorzeitig beendet werden. Da V nach Aussage des Maklers aber extrem hohe Ansprüche stellt (z.B. grundsätzlich keine Deutschen mit türkischen und ähnlichen Namen), finden sich keine Nachmieter.

A ist nie in die Wohnung eingezogen, sie steht seit drei Monaten leer. Die Schlüssel hat er bei der Kündigung an die Vermieter, einen Schlüssel direkt dem Makler geschickt.

Fragen:
Stimmt es, daß es gar keine Härtefallklauseln mehr für die vorzeitige Beendigung von solchen Mietverträgen gibt, also die frühere Regelung „ersatzlos“ gestrichen wurde? Ist das Interesse des Mieters, mit seiner Frau zusammenzuleben, kein wichtiger Grund? Da stand (aber ist das eine alte Fassung?): §543 (1) „Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.“


A überlegt jetzt, die Wohnung unterzuvermieten oder zumindest (da eine Vermietung der ganzen Wohnung für die kurze Zeit schwer sein dürfte) zwei der Zimmer unterzuvermieten und sich im dritten rudimentär einzurichten um seine Verlusten zu reduzieren. Worauf muß er beim Untervermieten achten? Kann der Vermieter die Genehmigung dafür verweigern?

1 Kommentar zu „Vorzeitige Kündigung bei Mindestmietdauer / oder Untervermietung”

forsetis Experte! 29.05.2012 08:22

Der Vermieter handelt gesetzeskonform, denn er akzeptiert einen Nachmieter. Wenn er an diesen bestimmte Anforderungen stellt, sollten Sie weitere Nachmieter, die in sein Schema passen, beibringen.

Einer Untervermietung muss der Vermieter in der Regel zustimmen.

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