gefragt von gumbo242 am 01.07.2008

Verjährung Nebenkostenabrechnung

Hallo.

Hab da mal eine Frage. Mein ehemaliger Vermieter hatte nach meinem Auszug im August 07 in betrügerischer Absicht eine viel zu hohe und unbelegte Nebenkostenabrechnung geschickt. Dieser habe ich natürlich wiedersprochen und Belege sowie eine Korrektur eingefordert. Dem ist er allerdings nicht nachgekommen, er hat nur wieder auf seine Forderungen beharrt und rechtliche Schritte angedroht. Ich habe nochmals schriftlich wiedersprochen und habe seit dem (September 07) nichts mehr von Ihm gehört.

Jetzt meine Frage, gibt es eine Verjäherungsfrist bzw. gilt diese für meinen Fall.
Über Antworten wäre ich sehr dankbar.
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antwort von Mietermini am 02.07.2008
Hallo Gumbo 242,

übr welchen Zeitraum geht diese Abrechnung?

Gruß Mietermini

antwort von gumbo242 am 02.07.2008
vom 15.10.06 - 15.08.07

antwort von Mietermini am 03.07.2008
Hallo Gumbo242,

zunächst einmal ist der Vermieter nicht verpflichtet, dem Mieter Kopien der Abrechnungsbeleg zu überlassen. Vielmehr muss sich der Mieter schon die Mühe machen diese selbst einzusehen.

Außerdem muss ein Einspruch gegen eine Nebenkostenabrechnung vom Mieter detailliert begründet werden, ich hoffe, das haben Sie getan.

Für die Verjärung gelten die gesetzlichen Fristen der §§ 194 ff BGB, danach Verjährt der Anspruch des Vermieters nach 3 Jahren.

Gruß Mietermini

antwort von gumbo242 am 05.07.2008
Gibt es da keine Klausel, die die Durchsetzbarkeit auf 1 Jahr beschränkt?

antwort von Mietermini am 07.07.2008
Hallo Gumbo242,

nein, die gibt es nicht.

Was Sie meinen ist sicherlich die Abrechnungsfrist nach §556 Abs. 3 BGB wonach dem Mieter die Abrechnung über die Betriebskosten spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zugegangen sein muss. Das wäre in Ihrem Fall der 15.08.2008.

Gruß Mietermini

antwort von gumbo242 am 07.07.2008
Genau. Was passiert eigentlich nach dem 15.08.2008, kann der ehem. Vermieter da noch was fordern? Denn das was er damals geschickt hat war wirklich fantasiert.

antwort von Mietermini am 08.07.2008
Grundsätzlich hat der Vermieter die Möglichkeit, eine Abrechnung in Einzelheiten zu korrigieren, auch nach dem Ablauf der Frist.

Gruß Mietermini

antwort von gumbo242 am 09.07.2008
Vielen Dank für deine Hilfe.

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