Mietermini
02.07.2008 11:07
Hallo Gumbo 242,
übr welchen Zeitraum geht diese Abrechnung?
Gruß Mietermini
gumbo242
02.07.2008 21:27
vom 15.10.06 - 15.08.07
Mietermini
03.07.2008 13:58
Hallo Gumbo242,
zunächst einmal ist der Vermieter nicht verpflichtet, dem Mieter Kopien der Abrechnungsbeleg zu überlassen. Vielmehr muss sich der Mieter schon die Mühe machen diese selbst einzusehen.
Außerdem muss ein Einspruch gegen eine Nebenkostenabrechnung vom Mieter detailliert begründet werden, ich hoffe, das haben Sie getan.
Für die Verjärung gelten die gesetzlichen Fristen der §§ 194 ff BGB, danach Verjährt der Anspruch des Vermieters nach 3 Jahren.
Gruß Mietermini
gumbo242
05.07.2008 16:15
Gibt es da keine Klausel, die die Durchsetzbarkeit auf 1 Jahr beschränkt?
Mietermini
07.07.2008 08:53
Hallo Gumbo242,
nein, die gibt es nicht.
Was Sie meinen ist sicherlich die Abrechnungsfrist nach §556 Abs. 3 BGB wonach dem Mieter die Abrechnung über die Betriebskosten spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zugegangen sein muss. Das wäre in Ihrem Fall der 15.08.2008.
Gruß Mietermini
gumbo242
07.07.2008 18:55
Genau. Was passiert eigentlich nach dem 15.08.2008, kann der ehem. Vermieter da noch was fordern? Denn das was er damals geschickt hat war wirklich fantasiert.
Mietermini
08.07.2008 08:08
Grundsätzlich hat der Vermieter die Möglichkeit, eine Abrechnung in Einzelheiten zu korrigieren, auch nach dem Ablauf der Frist.
Gruß Mietermini
gumbo242
09.07.2008 19:29
Vielen Dank für deine Hilfe.
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