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ChrK hat diese Frage gestellt
Hallo,

ich möchte eine neue Wohnung anmieten, zu der mir der Vermieter bereits einen vorunterschriebenen Vertrag zugeschickt hat, den ich nur noch gegenzeichnen muss. Allerdings beinhaltet dieser mehrere Klauseln, die so recht eindeutig nicht gesetzeskonform sind. Diese wären:
1. Die Mietzahlung wird bis zum 3. Kalendertag (nicht Werktag) des Monats gefordert (ungültig nach §556b Abs. 1 BGB)
2. Der Mieter (also ich) soll die Instandhaltung der mitvermieteten Einbauküche übernehmen (wurde bspw. vom OLG Hamm kassiert - RE WM 1991, 24 8)
3. (hier bin ich mir nicht ganz sicher) Ebenso wie in 2. wird die Instandhaltung der eingebauten Halogenleuchtenanlage (Trafos und Leuchtmittel) gefordert.

Zum einen würde ich jetzt gern wissen, inwiefern Punkt 3 ebenfalls ungültig ist. Zum anderen stellt sich mir nun die Frage, ob ich den Vermieter vorab von den Mängeln im Vertrag informieren sollte (Können mir dadurch Nachteile entstehen? Den Vertrag mit den ungültigen Klauseln hat er ja bereits unterschrieben - oder kann er noch einen Rückzieher machen?) oder ob ich ihm einfach den Vertrag unterschrieben zurückschicke (sicher nicht die feine englische Art) und mich der unwirksamen Klauseln erfreue. Müsste ich bei letzterer Variante mit Nachteilen rechnen?

Vielen Dank schonmal im Voraus für hilfreiche Hinweise.

4 Kommentare zu „Ungültige Klauseln in Mietvertrag”

Berthelstal Experte! 16.02.2012 09:06

1. Das ist Pippifax

2. Was ist Instalthaltung ?
Pflege oder Repareaturen

3. Kann nur im Rahmen einer sogenannten Kleinreparaturklausel durch Sie erforderlich werden.

Wenn Sie das Monieren wollen, dann unterschreiben Sie das nicht. Ob er das ändern wird, weiß ich nicht.

Erst mal reden und weitersehen.

Forseti Experte! 16.02.2012 10:02

Wenn Sie doch so belesen sind und sich und sich an dem Begriff Kalendertag statt Werktag hochziehen können, frage ich mich, warum Sie nicht einfach dort wohnen bleiben, wo Sie jetzt sind.

Ein wenig denke ich an die zukünftigen Vermieter, die vor Ihnen geschützt werden sollten.

ChrK 16.02.2012 15:36

Ob der Vermieter die fraglichen Klauseln ändert oder nicht ist mir im Prinzip egal, rechtlich gültig sind sie ohnehin nicht. Ich ziehe mich auch nicht daran hoch, das Problem ist ein anderes.
zu 1. Wenn Sie mir schon Pedanz unterstellen, nehmen wir folgendes Szenario: 1. und 2. eines Monats sind Wochenende und meine Mietzahlung kommt deshalb bankbedingt nicht am 3., sondern am 4. beim Vermieter an. Nun wäre er berechtigt (im Falle von Werktagen ist er das ja), mich beim ersten Mal abzumahnen und beim zweiten Mal außerordentlich zu kündigen. Und das ist kein Pippifax, sondern verdammt viel Ärger. Ich könnte dem natürlich widersprechen und würde vor jedem Gericht Recht bekommen, hätte aber unnötige Scherereien.
zu 2. Instandhaltung betrifft, wie der Name schon sagt, alles was nötig ist, damit der Ursprungszustand erhalten bleibt, ergo auch Reparaturen.
zu 3. So habe ich es auch verstanden, ja.

Wieso Sie Vermieter vor mir schützen wollen, weil ich darüber nachdenke, vorher auf rechtlich unwirksame Klauseln hinzuweisen, statt, wenn irgendwann der Herd kaputtgeht, mit Mahnung und Zivilklage zu kommen, ist mir absolut schleierhaft.

ChrK 16.02.2012 15:42

Ich muss mich entschuldigen, ich habe die Antwort jetzt nicht differenziert, der untere Teil gilt Forseti, der Rest vorwiegend Berthelstal.

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