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FuPu hat diese Frage gestellt
Hallo zusammen,

vor kurzem hab ich bei meiner Wohnungsgenossenschaft die Kündigung eingereicht und hatte vorgestern die Vorabnahme. Heute bekam ich dann einen Brief, in welchem genau aufgeführt ist, welche Reperaturen ich zum Auszug zu erledigen habe. Im großen und ganzen habe ich da keine Einwände, in anderen Punkten aber durchaus!

Vorab folgende Infos: Ich habe in der gesamten Wohnung die Tapeten vom Vormieter übernommen, das wars dann allerdings auch, die Wohnung hab ich ansonsten unrenoviert übernommen. Da mir beim Einzug einige Mängel aufgefallen sind, wurden nach ca. 2-3 Monaten noch folgende Reperaturen durchgeführt: Beseitigung des Schimmels (bzw. Stockflecken) im Badezimmer. 50% des Bades wurde mit Latexfarbe gestrichen (Duschbereich inkl.). Der Rest vermutlich normal.

Folgende Dinge habe ich angeblich zu reparieren:
1) Küche: Deckenfläche für Neuanstrich vorbereiten (Putzschäden beseitigen, Isolieranstrich und 1x Grundanstrich weiß).
2) Badezimmer: fungizider Deckenanstrich, Unica-Stange entfernen

zu 1) Ich habe keine Ahnung, warum ich so umfangreiche Renovierarbeiten vornehmen sollte. Was könnte denn einen Vermieter berechtigen dies von mir vornehmen zu lassen?
zu 2) Hier gilt ähnliches. Aus welchen gründen kann er solche Reperaturarbeiten fordern? Achja und was ist eine Unica-Stange??

So ich hoffe die Infos reichen aus, ansonsten reiche ich sie gerne nach.
Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe

FuPu

6 Kommentare zu „Überzogene Schönheitsreperaturen bei Auszug (?)”

forsetis Experte! 22.02.2013 18:11

Ob und was vor Auszug an Schönheitsreparaturen zu erledigen sind hängt einzig von den Vereinbarungen im Mietvertrag ab. Und der liegt mir nicht vor.

Die Rückgabe der Wohnung hat auch nichts damit zu tun, in welchem Zustand die Wohnung bei Einzug war. Außer es wurde vereinbart, dass die Wohnung im gleichen Zustand sein kann bei Auszug.

FuPu 22.02.2013 19:10

Die relevanten Passagen des Mietvertrags reiche ich später nach.

FuPu 22.02.2013 21:33

So hier die Auszüge aus meinem Mietvertrag:

Nr.2
Übergabe der überlassenen Wohnung
Der Zustand der Wohnung im Zeitpunkt der Übergabe wird als beanstandungsfrei vereinbart. Für Mängel die bei Beginn des Nutzungsverhältnisses vorhanden sind, haftet die Genossenschaft nur, soweit sie diese zu vertreten hat. Das Recht auf Minderung bleibt davon unberührt. Dieser Haftungsausschluss findet keine Anwendung, soweit der Vermieter die Mängelfreiheit oder eine Bestimmte Eigenschaft der Mietsache zugesichert oder den Mangel arglistig verschwiegen hat.


Nr.3
Erhaltung der überlassenen Wohnung
1) Der Nutzer hat die zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten Räume, Einrichtung und Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln. Er hat für ausreichende Lüftung und Heizung aller ihm überlassenen Räume zu sorgen
2) Die Schönheitsreperaturen umfassen:
Das Anstreichen oder Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken, den Innenanstrich der Fenster und Außentüren, das Streichen der Innentüren sowie der Heizkörper einschließlich der Heizrohre sowie das Pflegen und Reinigung der Fußböden

Die Schönheitsreperaturen sind nach Erfordernis, im Regelfall nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:

In Küchen, Bädern und Duschen alle 5 Jahre
Innenanstrich der der Fenster und der Außentür sowie die Anstriche der Innentüren, Heizkörper und Heizrohre alle 8 Jahre
Wohn und Schlafräumen, Flure, Dielen und Toiletten alle 8 Jahre
In anderen Nebenräumen innerhalb der Wohnung alle 10 Jahre
Einschließlich der Innenanstriche der Fenster sowie der Anstriche der Türen, Heizkörper und Heizrohre

Die Fristen beginnen erstmals mit Beginn der Mietzeit. Der Nutzer ist für den Umfang der im Lauf der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreperaturen beweispflichtig.

3) Lässt der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der vorstehenden Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so ist die Genossenschaft verpflichtet, im anderen Fall berechtigt, nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreperaturen zu verlängern oder zu verkürzen.




Nr. 7
Rückgabe der Wohnung
1) Hat der Nutzer die Schönheitsreperaturen übernommen, so sind nach Nr. 3 fälligen Schönheitsreperaturen bis zur Beendigung des Nutzungsverhältnisses in neutralen, hellen, deckenden Farben nachzuholen. Dabei ist die bei Beginn des Nutzungsverhältnisses vorhandene Ausführungsart (Tapezierung, Anstrich) beizubehalten bzw. wieder herzustellen.
2) Bei der Übergabe der Wohnung nicht fällige Schönheitsreperaturen sind anteilig der Nutzungsdauer zwischen letzter Vornahme und Übergabe entsprechend dem Fristenplan durch den Nutzer kostenmäßig zu erstatten, sofern der Zustand der Wohnung die Reparatur nicht schon bei Übergabe der Wohnung erforderlich macht.
3) Das Mitglied ist von einer Kostentragung befreit, wenn es die Reparaturen selbst vor Übergabe der Wohnung durchführt.

forsetis Experte! 23.02.2013 13:33

Laut Mietvertrag haben Sie eine Wohnung übernommen, bei der es keine Beanstandungen gab.

Die im Vertrag angegebenen Fristen sind nicht starr, also kommt es bei Rückgabe der Wohnung darauf an, ob Renovierungsbedarf besteht oder nicht. Nur daran kann gemessen werden, ob Sie renovieren müssen.

Die Klausel in Nr. 7 (2) ist nicht durchsetzungsfähig, weil sie im Widerspruch zu den zuvor angeführten Klauseln steht.

FuPu 24.02.2013 13:30

Vielen Dank für die Antwort :)

Die Wohnung ist von mir seit dem 1.08.2011 bezogen insofern ist noch keine unstarren Fristen abgelaufen. Also gehe ich nun richtig davon aus, dass die Decken vonmir nciht gestrichen worden müssen? 7(1) besagt ja dass ich nur jene Schönheitsreperaturen vornehmen muss, welche ich übernommen habe. Von mir wurden aber keinerlei Schönheitsreperaturen übernommen. Die Beanstandungsfreiheit implizeirt ja nicht getätigte Schönheitsreperaturen?!

forsetis Experte! 24.02.2013 14:50

Noch einmal:

1. Sie haben laut Vertrag eine einwandfreie Wohnung übernommen (selbst Schuld, wenn das nicht stimmt)

2. Vergessen Sie die ganzen Angaben zu den Fristen, denn die sind so weich, dass sie genau so gut nicht vorgegeben sein müssten.

3. Beim Auszug müssen Sie nur die Dinge renovieren, die auch Renovierungsbedarf haben. Dabei spielt die Mietdauer keine Rolle, entscheidend ist der tatsächliche Zustand von Wänden, Decken usw.. Beispiel: Wenn im Wohnzimmer der Inhalt einer Sektflasche gegen Wände und Decke geht, besteht Renovierungsbedarf auch schon nach einem Jahr Mietzeit.

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