gefragt von administrator am 30.11.1999
Welche Bestimmungen gelten für die Verjährung von Mietforder
Welche Bestimmungen gelten für die Verjährung von Mietforderungen und Nebenkosten bei einem Mietvertrag aus dem Jahr 1999 der im Juni 2001 beendet wurde.Bestehen noch Rechtsansprüche des Vermieters für das Jahr 1999?
Laut neuem Mietrecht wäre die Verjährungsfrist 3 Jahre. Angeblich soll es aber eine Übergangsbestimmung aus dem alten Mietrecht geben. Stimmt das?
Danke
Antworten
antwort von administrator am
Bisher waren es immer 4 Jahre, danach war die Mietforderung verjährt, hat sich dieser Teil überhaupt im neuen Mietrecht verändert ?Auch wenn ja, würd ich mal sagen, das 4 Jahre zu nehmen sind.
Ansprüche gewerbsmäßiger Vermieter beweglicher Sachen: 2 Jahre auf Jahresende.
Anspruch auf Mietzins und Nebenkosten: 4 Jahre ab Jahresende.
Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der vermieteten Sache: 6 Monate seit Rückgabe der Mietsache.
Ersatzanspruch des Mieters: 6 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses.
Rückzahlung der Mietkaution: 30 Jahre nach Beendigung des Mietverhältnisses. § 195 BGB
antwort von administrator am
Bisher waren es immer 4 Jahre, danach war die Mietforderung verjährt, hat sich dieser Teil überhaupt im neuen Mietrecht verändert ?Auch wenn ja, würd ich mal sagen, das 4 Jahre zu nehmen sind.
Ansprüche gewerbsmäßiger Vermieter beweglicher Sachen: 2 Jahre auf Jahresende.
Anspruch auf Mietzins und Nebenkosten: 4 Jahre ab Jahresende.
Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der vermieteten Sache: 6 Monate seit Rückgabe der Mietsache.
Ersatzanspruch des Mieters: 6 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses.
Rückzahlung der Mietkaution: 30 Jahre nach Beendigung des Mietverhältnisses. § 195 BGB
