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Kaution

Ist die Kaution nur der Höhe nach bestimmt, nicht aber in der Art der Sicherheitsleistung, kann der Mieter die Kaution auch in Form von mündelsicheren Wertpapieren hinterlegen. Mündelsicher sind Wertpapiere, die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates für geeignet erklärt wurden. Den Beweis über die Mündelsicherheit hat der Mieter zu leisten. (LG Berlin, Az. 64 S 454/96)

Wird im Formularmietvertrag vereinbart, dass dem Mieter erst nach Zahlung der ersten Monatsmiete und der Kaution die Wohnung übergeben wird, ist diese Klausel unwirksam. Gesetzlich kann die Miete erst zu Beginn des Mietverhältnisses und die Kaution erst nach Übergabe der Wohnung verlangt werden, nicht aber schon nach Vertragsabschluß. (LG München, Urteil vom 8.04.1993, aus: WM 1994, S. 370) Und auch nicht die ganze Kaution, sondern nur die erste von drei Raten wird fällig. (LG München I, Urteil vom 3.07.1997, aus: WM 1997, s. 612)
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