gefragt von administrator am 30.11.1999

Grundsteuer nachberechnen?

Hallo zusammen!

In der Nebenkostenabrechnung meines ehemaligen Vermieters für die Jahre 2003 und 2004 wurde mir die Grundsteuer für die Jahre 2001 und 2002 nachberechnet, der Betrag beläuft sich auf satte 430 Euro!
Ist das so in Ordnung?

Und noch zwei Fragen zum Thema Aufzug:
Muß ich als Erdgeschoßmieter den Aufzug im Haus bezahlen, den ich nie benutzen mußte?
Wenn ja, gehören TÜV-Kosten für selbigen zu den Nebenkosten?

Vielen Dank im voraus für eine Antwort.

LG, Su
Stichwörter: grundsteuer + nachberechnen

Antworten

antwort von capo am
Was war die Begründung für die Nachberechnung der Grundsteuer?

Den Aufzug mit allen Betriebskosten (auch TÜV) muss jeder Hausbewohner anteilig tragen.

Capo

antwort von Doc Jones am
Hallo capo, danke für die Antwort.

Die beiden GS-Nachzahlungen für 2001 und 2002 wurden einfach ohne Kommentar mit aufgeführt. Wir hatten an der Abrechnung für 2003/2004 mehrere Punkte zu bemängeln und fragten den Vermieter u. a. auch nach dem Grund der Nachberechnung der Grundsteuer, darauf wurde aber nicht geantwortet.

Und der Witz ist, daß die Grundsteuer 2001 erst zusätzlich auf der Rechnung erschien, [u:f9b54]nachdem[/u:f9b54] wir um genaue Unterlagen für alles baten! Auf der ursprünlichen Nebenkostenabrechnung war zuerst nur 2002 berechnet! :roll:

Wie müßte ich jetzt als nächstes verfahren?

Viele Grüße, Su

P. S. Wir sind inzwischen übrigens aus dieser Wohnung ausgezogen, wohnten von 05/2001 bis 07/2004 dort.

antwort von capo am
Der Abrechnungszeitraum darf maximal 12 Monate betragen.
12 Monate hat der Vermieter Zeit nach dem Abrechnungszeitraum die Abrechnung zu erstellen. Ältere Kosten bzw Forderungen sind verjährt.
Somit ist die Grundsteuer nicht zu bezahlen. Außerdem hattet ihr zu diesem Zeitpunkt eine Pauschale, Forderungen aus diesem Zeitraum sind nicht zulässig.
hatte der Vermieter darauf hingewiesen, das eine Änderung von einer Pauschale auf eine Vorrauszahlung statt findet? Wohl nicht. Damit hättet ihr die Pauschale weiterhin zu zahlen. Wenn der Vermieter sich bei der Pauschale verkalkuliert, ist das sein Problem.

antwort von administrator am
Gilt die Beschränkung des Abrechnungszeitraumes auf 12 Monate für alle Abrechnungsposten, auch wenn der Vermieter argumentieren sollte, daß ihm die Kosten aufgrund unsorgfältiger Arbeit der Verwaltungsgesellschaft erst nacht Ende des Abrechnungszeitraumes vorgelegen haben?

Was hat es mit der Pauschale auf sich? Die Jahresabrechnung ist auf Basis der tatsächlichen Betriebskosten erfolgt.

Vielen Dank für eine kurze Erklärung!

Su

antwort von capo am
Dieses Limit ist für die gesamten Betriebskosten.

Die Pauschale wird angewandt, wenn der Vermieter keine Abrechnung erstellen will. Das Risiko, dass seine Kosten höher sind, trägt er.

Eine Vorrauszahlung wird mit der Miete abgebucht und heißt umgangssprachl. Nebenkosten. Sie dürfen ua Heizung und Wasser beinhalten.

Gibt es eine jährl. Abrechnung wird das mit den Vorrauszahlungen verrechnet. Daraus ergibt sich dann eine Nachzahlung oder Rückzahlung.
Hier greift die Sache mit den 12 Monaten.

Ich denke der Vermieter ist die Verwaltungsgesellschaft? Wenn er die Verzögerung nicht zu verantworten hat, so wird dieser Zeitraum um diese Verzögerung verlängert.

antwort von administrator am
Oki, jetzt ist alles soweit klar. Ganz herzlichen Dank für die schnelle Hilfe!

Viele Grüße, Su

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