gefragt von administrator am 30.11.1999
Widerspruch kann sich lohnen
<br />Oft werden jedoch ohne wirksame Satzungen und ohne ordnungsgemäße Kalkulationen Gebühren erhoben, die den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes nicht gerecht werden und die bestimmte Abnehmergruppen unverhältnismäßig belasten. <br />
Viele abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften erheben nämlich noch immer einheitliche Abwassergebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Schmutzwasser- und Regenwasserbeseitigungsanlagen auf der Grundlage des Frischwassermaßstabes, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Bei diesem Maßstab werden über jeden Kubikmeter Frischwasser (=Abwasser) auch die in den Abwassergebühren enthaltenen Regenwasserbeseitigungskosten mitbezahlt. Bei steigendem Frischwasserverbrauch steigt dann zwangsläufig auch der Anteil des in den Abwassergebühren enthaltenen Regenwasseranteils, ohne dass dafür ein sachlicher Grund vorhanden wäre.<br />
Die Anwendung des Frischwassermaßstabes für die Regenentwässerung setzt daher denn auch voraus, daß die Schmutz- und Regenwasserbeseitigungsanlagen deckungsgleich sind, die Kosten der RW-Beseitigung nicht mehr als 12% der Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung betragen und dass zusätzlich nicht mehr als 10% der Grundstücke innerhalb des Entsorgungsgebietes vom statistischen Durchschnitt abweichen. Die Anwendung des FW-Maßstabes ist nur zulässig, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nur selten vor.<br />
Wenn aber dennoch der Frischwassermaßstab für die Regenentwässerung angewendet wird, werden Verbraucher mit hohem Frischwasserbedarf, also auch Mieter im Geschoßwohnungsbau und Mehrfamilienhäusern, überproportional zu den Kosten der Regenwasserbeseitigung herangezogen. <br />
Einer Untersuchung des Bundes der Steuerzahler in NRW aus 2001 zufolge betrug der Anteil der in den Abwassergebühren enthaltenen Regenwasserbeseitigungskosten bis zu 32 %. Im Ergebnis dieser Studie wurde deutlich, dass abwasserintensive Betriebe, kinderreiche Familien und Bewohner von Mehrfamilienhäusern bei einem einheitlichen Gebührenmaßstab auf der Basis des Frischwasserbe-zuges in erheblichen Maße Unternehmen und Haushalte mit großen versiegelten Flächen subventionieren.<br />
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Als zusätzliches Problem kommt hinzu, dass bei der Anwendung des FW-Maßstabes oft die Kosten der Regenwasserbeseitigung von den öffentlichen Flächen und Straßen, - die von den Kommunen bzw. den Trägern der Straßenbaulast zu tragen sind -, mangels entsprechender Flächenermittlungen der Einfachheit halber ebenfalls auf die angeschlossenen Grundstücke verteilt werden, so dass in den Abwassergebühren auch die Kosten der Regenentwässerung von den öffentlichen Flächen enthalten sind, obwohl diese Kosten nicht auf die privaten Grundstückseigentümer umgelegt werden dürfen.<br />
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Bei der Anwendung des einheitlichen Maßstabes werden darüber hinaus auch diejenigen Grundstü-cke zu den Kosten der Regenentwässerung herangezogen, die überhaupt nicht an die öffentlichen Regenwassersiele angeschlossen sind und bei denen das Regenwasser auf dem Grundstück verbleibt.<br />
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Aus alledem ergibt sich, dass die Abgabenerhebung im Bereich Abwasser mit erheblichen Mängeln behaftet ist, die dazu führen können, dass besonders betroffene Abnehmergruppen um bis zu 40 % <br />
überhöhte Abwassergebühren bezahlen. <br />
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Wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Abwassergebühren fehlerhaft berechnet wurden, sollte innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides Widerspruch eingelegt werden. Wird diese Frist versäumt, ist der Bescheid auch dann bestandskräftig und kann mit den üblichen Rechtsbe-helfen nicht mehr angegriffen werden, wenn sich herausstellt, dass die Gebühren tatsächlich überhöht sind.<br />
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Bei der Umlegung der Gebühren auf die Mieter muß bedacht werden, dass die Betriebskostenab-rechnungen erst erstellt werden, wenn die zugrunde liegenden Bescheide bereits bestandskräftig sind. Angesichts des Umstandes, dass die Mieter zunehmend kritischer die Abrechnungen hinterfragen, stellt sich dann das Problem, dass dann die Abwassergebührenbescheide nicht mehr korrigiert werden können. <br />
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Die Vermieter sollten rechtzeitig darauf hingewiesen werden, daß den Abwassergebühren in der Betriebskostenabrechnung eine gesteigerte Aufmerksamkeit zuteil wird.<br />
Wenn der Verdacht besteht, dass die Abwassergebühren zu hoch sind, haben diese dann nämlich Gelegenheit, rechtzeitig Widerspruch gegen die Bescheide einzulegen. <br />
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Bei mehreren Bescheiden lässt sich u.U. mit der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft sogar vereinbaren, dass zunächst nur ein Verfahren betrieben wird, das dann ggfls. auch gerichtlich überprüft wird, während die übrigen Bescheide entsprechend dem Ausgang dieses „Musterverfahrens“ beschieden werden. So können die Kosten deutlich reduziert werden. <br />
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uwe.riecke@t-online.de
