gefragt von administrator am 30.11.1999

Überbelegung

Vermieter-Anschrift: Der Mieter hat gegen den Hausverwalter nur dann gem. § 242 BGB Anspruch auf Nennung der (neuen) Wohnanschrift des Vermieters, wenn diese nicht auf andere zumutbare Weise, z.B. Meldeauskunft, zu ermitteln ist (AG Hamburg 43 a C 485/00, Beschluss vom 27.11.2000).

Vermieterdatenbank: Eine Firma namens Vpaz hat eine spezielle Datenbank für Vermieter eingerichtet, eine so genannte Mieterwarndatei. Hier sollen sich Vermieter über das Vorleben ihrer Mieter informieren können. Der Deutsche Mieterbund hat den Datenschutz eingeschaltet.
Stichwörter: Überbelegung

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antwort von administrator am
[quote="Anonymous":11b14]Vermieterdatenbank: Eine Firma namens Vpaz hat eine spezielle Datenbank für Vermieter eingerichtet, eine so genannte Mieterwarndatei. Hier sollen sich Vermieter über das Vorleben ihrer Mieter informieren können. Der Deutsche Mieterbund hat den Datenschutz eingeschaltet.[/quote:11b14]

Die Datenbank der Vpaz ist seit 2002 durch den datenschutz genehmigt.

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