gefragt von administrator am 30.11.1999
Vermieterwechsel
Wechselt die Person des Vermieters während einer Abrechnungsperiode, so muss der neue Vermieter über die gesamte Verbrauchsperiode und die während dieser Zeit geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen abrechnen.<br /><br />
(AG Hamburg, Urteil vom 16.04.1992 - 48 C 1192/91) WM 92, 380<br />
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s. auch § 535 BGB, § 571 BGB, § 572 BGB, § 4 MHG<br />
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Der durch Erwerbsgeschäft in den Mietvertrag als Vermieter eingetretene Vermieter ist nicht verpflichtet, Betriebskosten der Abrechnungsperiode aus der Zeit vor dem Übergang des Eigentums an ihn abzurechnen, soweit er die Nebenkostenvorauszahlungen nicht erhalten hat.<br />
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Wird vom Vermieter die Betriebskostenvorauszahlung nicht abgerechnet, ist die Vorauszahlung an den Mieter zu erstatten.<br />
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(LG Lüneburg, Urteil vom 28.11.1991 - 1 S 212/91) WM 92, 380<br />
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s. auch § 4 MHG, § 571 BGB<br />
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1. Die Wirkungen des § 571 BGB können nur eintreten, wenn im Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung im Grundbuch das Mietverhältnis noch fortbesteht.<br />
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2. § 572 BGB ist auf Guthaben des Mieters aus überzahlten Nebenkosten nicht entsprechend anwendbar.<br />
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3. Die Rückzahlungsverpflichtung des Vermieters wegen überzahlter Nebenkosten geht dann nicht auf den Grundstückserwerber über, wenn sie vor dem Eigentumswechsel entstanden ist.<br />
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(OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.04.1994 - 10 U 155/93) WM 94, 477<br />
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s. auch § 535 BGB, § 571 BGB, § 572 BGB<br />
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Lässt die Betriebskostenabrechnung nicht erkennen, ob der Hausverwalter für den alten oder den neuen Vermieter abrechnet, darf der Mieter im Zweifel davon ausgehen, dass die Abrechnung im Namen des neuen, derzeitigen Vermieters erteilt wird. Das ihm zustehende Abrechnungsguthaben kann der Mieter dann von dem neuen Eigentümer fordern.<br />
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(AG Hamburg, Urteil vom 09.12.1994 - 39b C 1412/94) WM 95, 660<br />
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s. auch § 4 MHG<br />
