gefragt von administrator am 30.11.1999

Videoüberwachung

Hausbesitzer hatten an ihrem Grundstück Videokameras angebracht, mit denen sie auch die Wege zum Nachbargrundstück beobachten und so jede Bewegung von Familienangehörigen und Besuchern r - und das rund um die Uhr - registrieren konnten. Die Nachbarn verlangten deshalb die Demontage der Überwachungsgeräte. Das OLG Schleswig entschied, daß "die Herstellung von Bildnissen einer Person, auch wenn sie in öffentlichen Bereichen und ohne Verbreitungsabsicht geschieht, einen unzulässigen Eingriff in das geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen" kann. Allerdings zeigten sich die Hausbesitzer einsichtig und fixierten ihre Kameras so, daß Aufzeichnungen der Wege zum Nachbargrundstück nicht mehr möglich waren. In dieser Stellung durften sie die Kameras an deren Standort belassen. <br />
OLG Schleswig 1998-10-16 1 U 194/97 Rechtsbereich/Normen: BGB <br />
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Videoüberwachung <br />
Eine ständige Videoüberwachung der Zugänge zum Mietshaus ist unzulässig. Das Recht auf Privatsphäre bei den Mietern ist höher anzusiedeln als das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums beim Vermieter. Erst recht, wenn die Videoüberwachung Graffiti "verhindern" soll; denn derartige Schmierereien können sehr schnell und vermummt ausgeführt werden, so daß die Videoüberwachung keine wirksame Schutzmaßnahme darstellt. (AG Berlin Schöneberg, Az. 12 C 69/00, aus: GE 3/01, S. 213
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