Kleinreparaturen
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Ja, das ist zulässig. Eine entsprechende Klausel im Formularmietvertrag ist aber nur wirksam, wenn sie die Überwälzung der Reparaturen bis zu einem bestimmten Betrag und auf eine jährliche Obergrenze beschränkt.<br />
Quelle: Bundesgerichtshof<br />
Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1989, S. 324 <br />
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