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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Kostenvoranschlag, Rüstzeiten und Auslösung
Was sich hinter Kostenstellen von Handwerkerrechnungen verbirgt. Stundenlohn ab-hängig von Qualifikation Die Rechnungen von Handwerkerfirmen weisen manchmal Pauschalen und Kostenstellen
auf, die den Bauherrn nicht unbedingt geläufig sind. Bei der Berechnung der Arbeitszeit bleiben die Pausenzeiten der Handwerker außen vor. Zudem darf der Handwerker die Arbeitszeit, die er abrechnet, nicht aufrunden, sondern muss sie auf zehn Minuten genau abrech-nen.
Je nach Tätigkeitsbereich und Region kann der Stundensatz für die Arbeiten zwischen 35 und 50 Euro schwanken. Die jeweilige Handwerksinnung kennt die üblichen Preise. Sie sollte man bei Unklarheiten anrufen. „Der Stundensatz richtet sich ferner nach der Qualifikation der Arbeiter", erklärt Ralph Pass, Vorsitzender des Ring Deutscher Makler (RDM), Bezirksverband Köln-Bonn-Aachen.
Ein angelernter Helfer bekommt etwa 80 Prozent des Lohns eines Gesellen.
Bei Auszubildenden richtet sich der Stundensatz nach ihren Lehrjahren:
Im ersten sollten sie mit etwa 45 Prozent des Gesellenlohns entlohnt werden,
im zweiten mit 55 Prozent,
im dritten mit 65 Prozent und
im vierten mit 75 Prozent.

Als Fahrtkosten darf der Handwerker nur die Strecke von seinem Betrieb zum Einsatzort abrechnen.
Die Meinung der Gerichte geht in der Frage auseinander, ob der Handwerker für die Zeit, die er im Auto verbringt, den gleichen Stundensatz wie für seine eigentliche Arbeit verlangen darf. In der Regel liegt der Stundensatz für die Anfahrt zehn Prozent unter
dem allgemeinen Stundensatz.
Hat der Arbeiter vergessen, Material oder Werkzeug einzupacken und muss deswegen nochmals in seinen Betrieb zurück, dann darf er diese Arbeits- und Fahrzeit nicht berechnen.

Die Handwerksfirma kann auch vertraglich vereinbaren, dass für die Anfahrt eine Pauschale berechnet und nicht jede Strecke detailliert aufgelistet wird. Dabei sollte man aber darauf achten, dass unterschiedliche Pauschalen vorgesehen sind - etwa für innerhalb und außerhalb des Stadtgebiets.
Mit Rüstzeiten werden auf der Rechnung Arbeitszeiten und -kosten aufgeführt, die beim Be- und Entladen des Wagens anfallen. Der Auftraggeber sollte darauf achten, ob er sich mit dem Auftrag dazu verpflichtet, dass diese Tätigkeiten vom Handwerker separat berechnet werden. Denn eigentlich sind diese Leistungen bereits im Stundensatz
enthalten.
Gleiches gilt für die Auslösung. Mit dieser Kostenstelle berechnet der Betrieb die Aufwendungen, wenn ein Mitarbeiter auswärts eingesetzt wird.
Aber auch diese Kosten sollten eigentlich mit dem Arbeitslohn abgegolten sein. Häufig taucht auf der Rechnung auch ein Pauschalbetrag für Kleinteile auf. Darunter fallen beispielsweise Filter, Dichtungsringe und Schrauben. Bevor der Auftrag erteilt wird, sollte der Handwerker einen Kostenvoranschlag über die anstehenden Arbeiten anfertigen.
Diese Aufstellung ist üblicherweise kostenlos. Es sei denn, der Handwerker informiert
seinen potenziellen Auftraggeber vorab darüber, dass er diese Arbeit in Rechnung stellt.
Es reicht nicht aus, dass die Gebühren in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
geschrieben stehen. Der Auftraggeber muss akzeptieren, wenn die tatsächlichen Kosten bis zu 15 Prozent über dem Kostenvoranschlag liegen. Kann der Handwerker absehen, dass der endgültige Betrag noch höher liegt, muss er den Bauherrn davon in Kenntnis setzen. Dieser kann dann entscheiden, ob er die Arbeiten von dieser Firma beenden lässt
oder ob er das Handwerksunternehmen wechselt. Die bis dahin ausgeführten Arbeiten muss er natürlich bezahlen. Informiert der Handwerker seinen Auftraggeber nicht über die Preissteigerung, muss dieser in der Regel nur die Kostenvoranschlagssumme plus
15 Prozent bezahlen. Nicht selten ändert oder erweitert der Auftraggeber während der Arbeiten den Auftrag, etwa weil er hochwertigere Badfliesen oder zusätzliche Steckdosen eingebaut haben will, die mit dem Kostenvoranschlag nicht abgedeckt sind. Diese Zusatzkosten sollte der Handwerker dem Bauherren schriftlich mitteilen, damit es bei der Endrechnung zu keinen Missverständnissen kommt.

Handwerkerrechnung
Wird für Reparaturen ein Handwerker beauftragt und vereinbart, daß die Bezahlung ohne Rechnungslegung, also "schwarz", erfolgen soll, führt das nicht zur Nichtigkeit des Vertrages. Der Umstand, daß die Abrede ein Steuervergehen darstellt, hat keinen Einfluss auf die Wirk-samkeit des Vertrages und die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche; denn Zweck des Ver-trages ist nicht die Steuerhinterziehung, sondern die Ausführung der vereinbarten Reparatu-ren. (BGH, Az. VII ZR 192/98, aus: Tsp 3.11.01, S. I 17)
Stichwörter: handwerksrechnungen

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