gefragt von administrator am 30.11.1999
Mietminderung
Ein Mieter minderte seine Miete um insgesamt 5600 Mark wegen der mangelhaften Schalldämmung der Treppen, allerdings erst sechs Monate nach Schadenseintritt. Selbst wenn man einen erheblichen Mangel annähme, so das OLG Frankfurt, wäre das Minderungsrecht hier wegen Zeitablaufs verwirkt. Entsteht ein Mangel im Verlaufe des Mietverhältnisses und zahlt der Mieter trotz Erkennens des Mangels die Miete in voller Höhe weiter, so gibt er hierdurch zu erkennen, dass er aus dem Vorhandensein des Mangels keine Rechte ableiten will, dass er also die vereinbarte Miete auch für die fehlerhafte Mietsache als angemessen ansieht. Der Mieter verliert in diesen Fällen seine gesamten Gewährleistungsrechte für die Vergangenheit und die Zukunft. Ein Zeitraum von 6 Monaten reicht in der Regel aus. <br /><br />
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Oberlandesgericht Frankfurt/M: AZ 16U56/99<br />
