gefragt von administrator am 30.11.1999

Kaution einbehalten

Ein Vermieter muss nach dem Auszug eines Mieters die Kautionsabrechnung in einer angemessenen Frist von in der Regel sechs Monaten vornehmen. Auf ein entsprechend lautendes Urteil des Amtsgerichts Kassel hat der Deutsche Mieterbund hingewiesen. <br />
Der Vermieter sei nicht berechtigt, die Kaution länger einzubehalten, ohne konkrete Ansprüche geltend zu machen. Die Frist könne sich allerdings verlängern, wenn die Heiz- und Nebenkostenabrechnung noch aussteht. (AZ.: 450 C 1106/02)<br />
Stichwörter: einbehalten + kaution

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