Verwirkung des Mietzinses
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Nimmt der Vermieter die vom Mieter mit Mängeln begründete Einbehaltung des Mietzinses über einen längeren Zeitraum hin (hier drei Jahre), dann ist die Einforderung des rückständigen Mietzinses verwirkt. <br />
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(LG Berlin, NZM 1999, 170) <br />