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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Im dem Fall geht es um die Frage, wann ein Nachmieter "geeignet und zumutbar" für den Vermieter ist. Im vorliegenden Fall sollte ein Mieter in Absprache mit der Vermieterin vorzeitig aus einen Zeitmietvertrag entlassen werden, sobald ein geeigneter Nachmieter gefunden sei. Die Vermieterin hatte dann einen Mann mit Kind als Nachmieter abgelehnt, weil sie Kinderlärm und Beschwerden der Nachbarn befürchtete. Die Mieterin wollte vom Mieter insbesondere den Ersatz entgangener Mieteinnahmen. <br />
Das Landgericht Lüneburg hat die Klage der Vermieterin insoweit abgewiesen. Der BGH hat dieses Urteil im Revisionsverfahren bestätigt.<br />
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Bei der Prüfung der Zumutbarkeit, so das LG Lüneburg, müssten fernliegende Befürchtungen, bloße persönliche Antipathien und eine objektiv nicht begründete, negative Einstellung des Vermieters zu bestimmten Mieterkreisen unberücksichtigt bleiben.<br />
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Dies, so meint das LG Lüneburg, gelte im vorliegenden Fall auch für die Befürchtung der Klägerin, bei einem Einzug des Nachmieters mit seinem Kind sei mit Beschwerden der Mieterin in der darunterliegenden Wohnung zu rechnen. Die normalen Wohngeräusche anderer Mieter seien in einem Mietshaus hinzunehmen; hierzu gehörten auch Geräusche, die von Kindern der Mieter ausgingen.<br />
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Weiter heißt es, in besonderem Maße gelte dies bei langfristigen Mietverhältnissen, bei denen sich das Auswahlrecht des Vermieters letztlich zu Lasten des Mieters wirtschaftlich auswirke. Der Vermieter müsse sich daher in solchen Fällen eine Einschränkung seiner Dispositionsfreiheit dahin gefallen lassen, dass er einen Nachmieter nur aus gewichtigen Gründen ablehnen dürfe.<br />
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Diese Ausführungen zur Zumutbarkeit und die Abwägung zwischen den Interessen des Mieters und Vermieters, die das LG Lüneburg vorgenommen hatte, bestätigte der BGH in seinem Urteil in vollem Umfang<br />
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Entscheidung vom 22.1.2003 Az: VIII ZR 244/02<br />
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Stichwörter: bgh + nachmieters + urteil

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