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Nebenkosten

 administrator Experte! hat diese Frage am gestellt
Seit Inkrafttreten der Mietrechtsreform muss der Vermieter spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums die Abrechnung dem Mieter vorlegen. Ist also Abrechnungszeitraum der 01.01. bis zum 31.12., so muss die Abrechnung dem Mieter spätestens am 31.12. des Folgejahres zugehen. Versäumt der Vermieter diese Frist, ist er grundsätzlich mit Nachzahlungsforderungen ausgeschlossen. Als Ausnahme gilt, dass er diese Verspätung nicht verschuldet hat. Für Nachlässigkeiten der Abrechnungsfirma oder Hausverwaltung muss er aber gerade stehen. <br />
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Die genannte Abrechnungsfrist gilt aber nur für Nachforderungen des Vermieters, nicht für Rückzahlungsansprüche des Mieters. Dieser kann auch nach Ablauf der 12 Monate noch die Erstellung einer Abrechnung verlangen, wenn er meint, diese werde ein Guthaben ausweisen<br />
Stichwörter: nebenkosten

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