Wohnen und leben
Einloggen Registrieren
Werbung
Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo liebe Foristi,

ich wohne in einer Souterain-Wohnung, über mir wohnt mein Vermieter mit Frau und zwei 18-jährigen Söhnen.
Es ist eine wunderschöne Wohnung, die Leute sind nett, usw. ...nur leider sind sie auch laut, bzw. das Haus
wohl nicht gut schallisoliert.
Die Jungs der Vermieter hören so scheiß Hiphop Mucke, bei mir kommt dann eine ständiges Ufz,ufz,ufz an.
Außerdem haben sich die Vermieter vor einigen Monaten so einen Sub-Woover gekauft, also so ein Ding, was
man an den Fernseher anschließt und der Sound wird wie im Kino, leider auch für mich. Von Nachtruhe ab
22 Uhr merke ich auch nur manchmal was.
Ich war schon mehrmals oben und die haben sich auch immer sehr verständnisvoll gezeigt. Nur leider war das
Gespräch anscheinend nach einigen Tagen wieder vergessen, oder verdrängt, und die Lärmbelästigung ging
von neuem los. Ich habe beschlossen auszuziehen, allerdings nicht hopplahopp, also es kann sein, daß ich
noch ein halbes Jahr hier wohnen werde/ bzw. muss.
Was kann ich tun? Macht es einen Unterschied, ob der Lärmverursacher der Vermieter oder ein Mitmieter ist?
Kann ich Mietminderung geltend machen? Wie gehe ich am besten vor? Meine Toleranzgrenze geht langsam
gegen null, ich kann nicht schlafen, wann ich will, ich kann mich nicht aufs Lesen oder am PC konzentrieren.
Es macht mich aggressiv. Ich könnte mit dem Kopf gegen die Wand schlagen. Wer hat eine ähnliche Situation
erlebt, oder weiß, was man da am besten tut? Danke im Vorraus!

Gruß, Andreas
Stichwörter: lärm + vermieter

3 Kommentare zu „Lärm durch Vermieter”

Susanne Experte!

Es gibt das Recht auf Ruhe, ein Recht auf Lärm existiert nicht. Eine dauernde Lärmbelästigung kann durchaus zu Mietminderungen führen, die aber nur von einem Fachanwalt durchzuführen sind.
Weiterhin stellt sich die Frage, ob die Konstellation so ist, dass dem Vermieter das erleichterte Kündigungsrecht zur Verfügung steht? (Haus mit 2 getrennten Wohnungen, wovon eine vom VM bewohnt wird.)

phalcon

Hallo Susanne,

heißt das, daß mich der Vermieter dann leichter rausschmeißen kann? Die Konstellation ist nämlich genau so, wie du gesagt hast. Was heißt erleichtertes Kündigungsrecht in diesem Falle konkret?

Gruß, Andreas

Ghostraider Experte!

§ 573a
Erleichterte Kündigung des Vermieters
(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.
2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist.
3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.
4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

§ 573
Ordentliche Kündigung des Vermieters
1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
1.der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2.der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3.der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

§ 549
Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften

(1) Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten die §§ 535 bis 548, soweit sich nicht aus den §§ 549 bis 577a etwas anderes ergibt.
(2) Die Vorschriften über die Mieterhöhung (§§ 557 bis 561) und über den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von Wohnungseigentum (§ 568 Abs. 2, §§ 573, 573a, 573d Abs. 1, §§ 574 bis 575, 575a Abs. 1 und §§ 577, 577a) gelten nicht für Mietverhältnisse über
1. Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist,
2. Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt,
3. Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen, wenn sie den Mieter bei Vertragsschluss auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und die Ausnahme von den genannten Vorschriften hingewiesen hat.

(3) Für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim gelten die §§ 557 bis 561 sowie die §§ 573, 573a, 573d Abs. 1 und §§ 575, 575a Abs. 1, §§ 577, 577a nicht.

Gruß
ghost

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.