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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,

wir bezogen eine Wohnung im Juli 2005 und unterzeichneten zuvor einen entsprechenden Mietvertrag, in dem u. a. dieser Paragraph zu lesen ist:

§ 23 Änderungen des Vertrages

Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und Aufhebung des Vertrages sollen schriftlich vereinbart
werden. Das gleiche gilt für Zusagen, Zustimmungen, Verzichte und Vergleiche aller Art.

Das Wohnungs-Übergabeprotokoll zu dieser Wohnung enthält folgende Zeilen:

Die Wohnung wird in folgendem Zustand übergeben und ist in diesem Zustand vom neuen Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses ebenso zurückzugeben:

Die Verpflichtungen aus § 16 Abs. 4a und 4b des Mietvertrages sind zu beachten.

XX Die Wohnung wird ohne Tapeten übergeben
XX Decken und Bad über Fliesen sind fachgerecht geweißt / tapeziert
XX Dübel''/Bohrlöcher sind fachgerecht beseitigt
XX Türblätter verfügen über fachgerechten Anstrich/Lasur
XX Türzargen sind fachgerecht gestrichen/lasiert
-- Fensterrahmen von innen verfügen über fachgerechten Anstrich (bei
Holzfenstern)
XX Fußböden, Fliesen Bad und Küche und Kellerraum sind gereinigt

Wir möchten innerhalb des Wohngebäudes in eine andere Wohnung zum 15.12.2007 ziehen.

Jetzt erhielten wir vom Vermieter diesbezügliche einen Brief, aus dem folgendes hervorgeht:

Nach Mitteilung von ... wird die Wohnung zum 15. November 2007 an
uns übergeben. Ihr Mietverhältnis würde damit ab 15. Dezember 2007 beginnen,
damit Sie noch ausreichend Zeit für die Wohnungsrenovierung haben. Wir möchten
aber ausdrücklich darauf hinweisen, dass grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf
diese - von uns aus Kulanz gewährte „Renovierungszeit - besteht.

Aufgrund der neuesten Rechtsprechung wird ... die Wandflächen in Bad
und WC und alle Zimmerdecken nicht streichen. Diese Arbeiten müssen von Ihnen
selbst ausgeführt werden. In Ihrer Wohnung im 1. OG müssen damit auch von Ihnen
diese Flächen vor Mietende nicht mehr geweißt werden.

Jetzt haben wir folgende Fragen:

1.) Gibt es tatsächlich keinen Rechtsanspruch auf eine Renovierungszeit oder gibt es evtl. bei bestimmten Sachverhalten Ausnahmen? Ich frage insbesondere in Bezug darauf, dass wir einen viermonatigen Säugling haben und es für uns bezüglich unseres Babys unzumutbar ist, wenn wir ab dem ersten Tag der Renovierung auch in der neuen noch zu renovierenden Wohnung gleich wohnen müssen. Wir denken an die Gesundheit von uns allen, besonders wenn wir an die Feuchtigkeit durch das Tapezieren und an den Farbgeruch durch das Streichen denken. Evtl. gibt es hierzu interessante und hilfreiche Gesetzestexte und sogar Urteile?!

2.) Ist eine solche neue Rechtssprechung wirklich vorhanden? Wenn ja, gilt diese neue Rechtssprechung auch für unseren Mietvertrag oder gilt diese nur für neue, nach der neuen Rechtssprechung, abgeschlossene Mietverträge? Wenn ja, hätte diese neue Rechtssprechung uns nicht vom Vermieter schriftlich mit der Bitte um Kenntnisnahme und Unterzeichnung mitgeteilt werden müssen? Zumal im Mietvertag und im Wohnungs-Übergabeprotokoll genau dies niedergeschrieben ist bzw. das Gegensätzliche aussagt.

Bitte um eure Antworten.

Vielen lieben Dank im Voraus.

Schöne Grüße

6 Kommentare zu „Fragen zur neuen Rechtssprechung, Renovierungszeit”

Ghostraider Experte!

Naja, dann wollen wir mal anfangen das Knäuel zu entwickel.
Zuvor noch. Es gibt eine neue Rechtssprechung im Mietrecht und die sagt auch einiges zu Ihren Mietvertrag und der darin aufgeführten Schönheitsreparaturklausel oder wie es bei Ihrem Vertrag ist zur Endrenovierung.
1) Eine Renovierungsklausel egal ob diese für die Zeit während der Mietzeit oder am Ende der Mietzeit zutrifft und darin Schönheitsreparaturen ohne Rücksicht auf die Zeit zwischen den vorher liegenden Renovierungen eine Renovierung vorschreibt ist ungültig.
2) Klauseln, die unabhängig von der Mietdauer und unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparatur dem Mieter eine Renovierung bei Auszug vorschreiben wollen, sind unwirksam[/b:5267c]. Gleiches gilt natürlich für Klauseln, die dem Mieter eine Renovierung bei Einzug und Auszug auferlegen wollen.
3) Ein Entfernen der Tapeten bei Auszug ist einer Entrenovierungpflicht gleichgestellt und daher unwirksam.

Eine Klausel, die den Mieter in jedem Fall zum Entfernen der Tapeten bei Auszug verpflichtet, ist unwirksam. (AG Wuppertal, AZ. 97 C 257/99).[/color:5267c]

Gucks Du hier.
Steht im Formularmietvertrag die Klausel, dass der Mieter die laufenden Schönheitsreparaturen durchzuführen muss und bei seinem Auszug unabhängig von der Mietdauer Tapeten von Decken und Wänden entfernen muss, ist diese Bestimmung im Gesamten unwirksam. In den Urteilsgründen wird ausgeführt, eine solche Klausel benachteilige den Mieter unangemessen und verstösst somit gegen § 9 AGBG. Es ist zwar nach geltender Rechtsprechung möglich, entgegen der Regelung des BGB die laufenden Schönheitsreparaturen während der vereinbarten Laufzeit des Mietvertrags dem Mieter aufzuerlegen, aber eine zusätzliche Verpflichtung zur Entfernung der Tapeten ohne Rücksicht auf den Zustand derselben gehe aber darüber hinaus und führt dazu, dass eine solche Klausel insgesamt unwirksam sei, somit auch der Teil der sich auf die laufenden Schönheitsreparaturen beziehe. AG Wuppertal, Urteil . 21.12.1999 – 97 C 257/99

[url=http://www.rechtsanwaltdrpalm.de/sreparaturen.htm]http://www.rechtsanwaltdrpalm.de/sreparaturen.htm[/url]

[url=http://vermieter.foren-city.de/topic,15,-bgh-urteil-tapeten-entfernen-bei-auszug.html]http://vermieter.foren-city.de/topic,15,-bgh-urteil-tapeten-entfernen-bei-auszug.html[/url]

Es gibt keine Rechtssprechung die vorschreibt das der Mieter bei Ein oder Auszug die Decken oder Wände streichen muss.
Was der Mieter bei Einzug renoviert oder nicht renoviert bleibt ihm überlassen. Nur bei einer gültigen Schönheitsreparaturklausel muss der Mieter während der Mietzeit oder spätestens bei Auszug renovieren.

So und nun zur neuen Wohnung.
Wenn der Mietbeginn am 15. des Monats ist dann brauch der Vermieter auch erst an dem Tag die Schlüssel übergeben.
Sollte die Wohnung renoviert werden müssen hat der Mieter Pech und muss loslegen, ohne Rücksicht auf Kleinkinder Hund und Oma. <!-- s :wink: --><!-- s :wink: -->
Der Vermieter ist nicht verpflichtet dem Mieter eine Vorlaufzeit zum Renovieren einzuräumen.
Aber die Sorge wegen der Geruchsbelästigung durch Farbe ist unnötig. Es gibt Geruchs reduzierte bis sogar Geruchsfreie Farben, nur leider muss man dafür etwas mehr hinblättern wie normale.
Beim Tapezieren würde ich ein Fenster öffnen (aber kein Durchzug machen sonst liegen die Tapeten auf dem Boden) wodurch auch eine schnellere Trocknung und weniger Geruchsbelästigung vorhanden ist.

Auf jeden Fall würde ich mit dem Mietvertrag zum Rechtsanwalt zur Überprüfung der Klausel gehen.
meiner Ansicht nach stinkt die und es brauch nichts gemacht werden.

Gruß
ghost

Ghostraider Experte!

Oh hast Du im anderen Forum freche Antworten bekommen?
Tja, manchmal kommt etwas sehr seltsam rüber woran man selbst nicht denkt. <!-- s :lol: --><!-- s :lol: -->

Freches Klößchen

Welche Antworten meintst du konkret?

vemi aktiver Benutzer

Zum Thema renovieren:

Der Geruch ist nicht maßgeblich, sondern die Inhaltsstoffe. Es gibt lösungsmittelfreie Farben, die unangenehmer riechen als welche mit Lösungsmitteln.

Zum Wohle eures/eurer Lütten:

Verwendet Lösungsmittelfreie Lacke und Wandfarben, erkennbar am Umweltengel. Alte Farben nicht mit Abbeizer oder dem Brenner entfernen. Die durch das Tapezieren entstehende Feuchtigkeit ist nicht schädlich.
Grundsätzlich das Kind nicht im Zimmer behalten, wenn man alte Farbe oder Holz abschleift.

Das mit dem Lüften geht OK, aber immer auf Frostfreiheit achten, sonst waren die Arbeiten ebenfalls für die Katz. Also nicht bei 15° Minus tapezieren und dann das Fenster über Nacht weit offenstehen lassen.

Gruß Vemi

Ghostraider Experte!

Welche Antworten meintst du konkret?[/quote:95207]
Im Forum deutsches Recht geschrieben von Karsten.
Rechtsanspruch auf 'Renovierungszeit? Also eine unentgeldliche Überlassung der Wohnung VOR dem Vertragsbeginn? - Ideen haben die Leute.
Das mit dem Baby ist doch bloss eine Ausrede für euren Geiz. Letzlich geht es doch nur darum, dass ihr die alte Wohnung nicht noch einen Monat länger bezahlen wollt. Denn der normale Umgang mit diesem Problem wäre, dass man eben noch einen Monat in der alten wohnung bleibt,wenn man glaubt, in die Neue nicht früher einziehen zu können. Aber dafür müsste man dann die Miete eben doppelt zahlen.
Einen Rechtsanspruch auf 'umsonst' gibt es aber glücklicherweise nicht, und ein Baby zu haben, verschafft auch keine Sonderrechte.

Freches Klößchen

Ja, es gibt schon Leute ...

Deswegen bin ich auch nicht näher darauf eingegangen.

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