hat diese Frage am gestellt Unsere Serviceleistung, die Erstellung der Heizkostenabrechnung, wurde am 12.09.2007 erbracht. Wir sind laut Gesetzgeber dazu verpflichtet ab dem 01.01.07 unsere Service-Rechnung (Verbrauchserfassung) mit 19 % MwSt. auszuweisen.[/quote:0fd4c]
Ist das so korrekt? Es handelt sich ja schließlich um Leistungen (Wärme und Warmwasser), die - zumindest teilweise - in 2006 erbracht wurden.
BK-Mann
wird nochmal eingestellt
falsche Samstagsrechnung
BK-Mann
Hallo
habe gestern gedacht, da wäre was mit den MwSt Berechnungen schief gelaufen. Hatte wohl einen schlechten Tag und habe falsch gerechnet. Ok,dann heute nochmals.
4,9915 € in der Berechnung Umlage Wärmekosten [/b:c0492]bedeuten, dass es irgendwo einen Nettobetrag von 26,27 € geben muss (Brutto = 31,26 €)
Ganz interessant zu wissen wäre, wo kommt dieser Betrag bei der Berechnung der umlagefähigen Wärmekosten her? Diese 19% haben dort nichts zu suchen, da nach HeizKV nur Kosten umgelegt werden dürfen, die 2006 entstanden sind (Leistungsprinzip oder Zeitabgrenzungsprinzip). Aber bei genauer Überlegung erkennt man dann, dass dies nur Kosten der Verbrauchserfassung sein können, die hier eingeflossen sind. Ist ja auch logisch in der Endabrechnung)
Bei der Verbrauchserfassung in der Aufstellung der Betriebskosten sieht es folgendermaßen aus:
Diese Leistung ist tatsächlich erst 2007 entstanden, da die Heizungsfirma ja erst 2007 abgelesen und abgerechnet hat.
Da die meisten Hausverwaltungen ihre Abrechnungen mit speziellen Programmen erstellen, und kaum noch über Excel, sieht es so aus, dass diese enstandenen Kosten von 165,60 € (netto) buchhalterisch ins Jahr 2006 abgegrenzt werden müssen, damit der Sachbearbeiter aufs Knöpfchen drücken kann, um eine vernünftige Abrechnung zu bekommen. Wenn dann aber der Betrag für die Verbrauchserfassung in 2006 gebucht wurde, darf hier nur mit 16% MwSt gerechnet werden, da es 2006 ja noch keine 19% gab. Der Ausweis auf der Abrechnung mit 19% ist meiner Meinung nach absolut falsch. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, das die Abrechnung richtig ist, da hier kein formeller Fehler vorliegt, sondern nur ein inhaltlicher, der korrigiert werden kann, obwohl sich am Ergebnis nichts groß ändern wird.
Gruß
BK-Mann
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