hat diese Frage am gestellt
Der_Mario
Ein Leerstand ist das Problem des Vermieters und darf sich auf der Nebenkostenabrechnung nicht zu Ungusten der anderen Hausbewohner bemerkbar machen.
Selbstverständlich kann Deine Mutter auch jetzt noch Widerspruch einlegen. Sie hat 12 Monate Zeit, die Abrechnung zu prüfen.
Berni911
Hi Mario,
Hat sie mit der Annahme und einlösen des Schecks nicht die Abrechnung akzeptiert ?
Was ist den eine Hausgemeinschaft und warum gibt es denn da Vermieter ??? Warum sollte man in einer Hausgemeinschaft solche Manipulationen zu Gunsten eines einzelnen Eigentümers durchführen ? Warum ist die Abgenommene Leistung gestiegen und wie hat sich der Einzelverbrauch der Mutter verändert ? <!-- s:? --><!-- s:? -->
Grüsslinge
Der_Mario
Hallo Berni.
Kann schon sein, dass man das Scheckeinlösen als "akzeptieren" interpretieren kann oder muss.
Das ist aber irrelevant. Es spricht nichts dagegen, innerhalb der Prüfungsfrist von 12 Monaten dennoch Widerspruch einzulegen. Hat der Vermieter zu wenig erstattet, muss er auch den Fehlbetrag zurückzahlen.
In § 556 Abs. 3 Satz 5 heißt es: "Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen."
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