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Susanne
Der neue Eigentümer übernimmt den alten Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten, ganz nach dem Motto: Kauf bricht nicht Miete!
Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob der Garten im Mietvertrag mitgemietet war oder nur zur Nutzung überlassen. War der Garten mitgemietet, hätte er Euch nicht so einfach entzogen werden können, eine Nutzung kann man zurückziehen. Letztendlich aber nicht ohne Konsequenzen und zwar in Form einer wesentlich niedrigeren Miete.
Ich finde, eine Wohnung mit 100 qm Garten bietet eine viel höhere Lebensqualität als mit einem Balkon bzw. ohne alles. Demnach wurde auch vorher die Miete kalkuliert. Ich würde daher eine entsprechend hohe Mietminderung vornehmen und zwar ab Entzug des Gartens- allerdings nicht ohne die Beratung eines Fachanwalts.
Da sich der VM hier keineswegs korrekt nach BGB verhält, denke ich, dass er in der Rechtsfolge die Anwaltskosten auch zu übernehmen hätte.
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