gefragt von administrator am 30.11.1999

Staffelmiete

Hallo,

ich bin vor kurzem aus meiner alten Wohung ausgezogen, der neue Mieter ist auch schon drin. Die Übergabe fand allerdings ohne den Vermieter statt.
Nun will mein ehemaliger Vermieter eine Nachzahlung von mir, da im Mietvertrag eine Staffelmiete vereinbart war. Es steht folgendermaßen drin:

[i:c90c6]Der Vermieter ist berechtigt, die Miete einschließlich der Nebenkosten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu erhöhen.

Hier handelt es sich um eine Staffelmiete:

Ab dem 01.06.2005 von 370 Euro um 20 Euro auf 390 Euro
Ab dem 01.06.2007 von 390 Euro um 20 Euro auf 410 Euro
Ab dem 01.06.2008 von 410 Euro um 20 Euro auf 430 Euro[/i:c90c6]

Er meinte nun, ich müsste die Differenz seit dem 01.06.2005 nachzahlen. Auf die Frage, warum er mir das nicht früher gesagt hätte meinte er, er hätte das selbst gerade erst bemerkt.

Ich selber hatte das aber so verstanden, das er, wie oben geschrieben, "berechtigt" ist die Miete zu erhöhen, es aber nicht getan hat.

War ich da einfach zu naiv?

Bin für jeden Hinweis dankbar, aber ich schätze ich komme um die Zahlung nicht herum, oder?
Stichwörter: staffelmiete

Antworten

antwort von Der_Mario am
Das "[i:caa73]Der Vermieter ist berechtigt...[/i:caa73]" macht mich da etwas stutzig.
Bei einer Staffelmiete ist es sonst so, dass Du als Mieter ab dem im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkt unaufgefordert die höhere Miete zahlen musst, also ohne dass der Vermieter Dich noch einmal extra deshalb anschreiben muss.

Es gibt ein Urteil (KG Berlin, Urteil v. 2.6.2003 - 12 U 320/01), das aber (eben wegen dem "[i:caa73]berechtigt[/i:caa73]" ;) nicht 100%ig zu Deinem Fall passt:
Ein Vermieter hatte es jahrelang versäumt, eine eingetretene Mietzinsstaffel von ihm zu fordern. Erst Jahre später erinnerte sich der Vermieter wieder daran und forderte vom Mieter die Nachzahlung für die letzten Jahre. Kurz gefasst sagte das Gericht: "Schweigen gilt noch nicht als Verzicht auf die höhere Miete."

antwort von Louise am
Vielen Dank für die Antwort!

Der Satz "Der Vermieter ist berechtigt..." ist auch genau der Teil, mit dem ich nicht so recht etwas anfangen kann.
Aber ich schätze, ich werde wohl zahlen müssen. Verjährt ist die Forderung ja offenbar noch nicht.

antwort von Der_Mario am
[quote="Louise":0b18e]Der Satz "Der Vermieter ist berechtigt..." ist auch genau der Teil, mit dem ich nicht so recht etwas anfangen kann. (...) Verjährt ist die Forderung ja offenbar noch nicht.[/quote:0b18e]

Richtig, eine Verjährung würde erst nach 3 Jahren eintreten.

Allerdings stellt sich hier eher die Frage der Verwirkung. Das ist allerdings nicht gesetzlich geregelt, sondern gründet sich auf die Grundsätze von "Treu und Glauben". Ob man sich nach diesem Zeitraum darauf berufen kann, kann ich Dir hier nicht beantworten.

Kurz zur Erklärung: Ein Anspruch kann verwirkt werden, wenn er über einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht wird und bei der anderen Vertragspartei das Vertrauen hervorgerufen wird, daß auf den Anspruch dauerhaft verzichtet wird.

Inwieweit Du bei einem möglichen Rechtsstreit Chancen hättest, kann ich natürlich nicht beurteilen, dazu müsstest Du Dich von einem Fachanwalt beraten lassen. Aber gerade bei diesem schwammigen [i:0b18e]"Der Vermieter ist berechtigt..."[/i:0b18e] könnte das durchaus sinnvoll sein. Ich schätze mal, dass es um einen Betrag so um die 400 € geht?

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